Suche

§ 19 eisbg

Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024

Kategorie:

a) Für Bahnen oder Bahnstrecken, die noch nicht im Betriebe stehen.
Stand der Gesetzgebung: 02.06.2024
In Kraft seit : 02.06.1874
§ 19 §. 19.
(1) In Ansehung der Eisenbahnen oder Bahnstrecken, welche noch nicht im Betriebe stehen, ist das Gesuch um die im §. 18 bezeichneten Erhebungen binnen drei Monaten nach Beendigung der Grundeinlösung in dem betreffenden Bezirksgerichtssprengel, wenn aber die Grundeinlösung zur Zeit des Eintrittes der Wirksamkeit dieses Gesetzes in einem Bezirksgerichtssprengel bereits Beendet wäre, binnen sechs Monaten nach diesem Zeitpuncte zu überreichen.
(2) Dem Gesuche sind beizulegen:
1. Nach Katastralgemeinden geordnete Verzeichnisse der erworbenen Grundstücke mit der Anlage der Katastralbezeichnung derselben und der Besitzvorgänger der Unternehmung, ferner Verzeichnisse der mit dem Besitze der Bahn oder einzelner Grundstücke verbundenen und im Sprengel des Bezirksgerichtes auszuübenden dinglichen Rechte, endlich der an den einzelnen Grundstücken haftenden und in die Eisenbahneinlage aufzunehmenden Lasten, sowie der dritten Personen aus den getheilten Eigenthume oder aus dem Miteigenthume zustehenden Rechte.
2. Die zur Veranschaulichung der Lage und Gränzen der erworbenen Grundstücke dienenden Mappen.
3. Die zur Beurtheilung der angegebenen Rechtsverhältnisse erforderlichen Urkunden.
4. Bestätigungen über den Besitz der erworbenen Grundstücke und der hiemit verbundenen Rechte, sofern diese Bestätigungen nicht schon in den, den Erwerb darthuenden Urkunden enthalten sind. Diese Bestätigungen sind, wenn der Erwerb im Expropriationswege erfolgte, durch die politische Behörde, außerdem aber durch den Gemeindevorsteher zu ertheilen.
(3) Die zum Nachweis des Erwerbes dienenden Urkunden müssen mit den Erfordernissen einer grundbücherlichen Einverleibung versehen sein.
(4) Von der unter Zahl 3 und 4 bezeichneten Urkunden sind sowohl die Originale, als einfache Abschriften vorzulegen.
Filter