Gesetz

Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984

DVG
Stand der Gesetzgebung: 26.05.2024
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses (im folgenden „Dienstverhältnis“ genannt) zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden.
(2) Dieses Bundesgesetz ist auch auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten von Stiftungen, Fonds und Anstalten anzuwenden, die von Organen des Bundes oder Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind.
(3) Auf das Verfahren in Disziplinar(Dienststraf)angelegenheiten ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, wenn die Gesetze und Verordnungen dafür ein besonderes Verfahren vorschreiben.
(4) Das Recht des Vorgesetzten, dienstliche Anweisungen (Dienstaufträge) zu erteilen, wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
In Kraft seit 18.06.2015
§ 2 Zu den §§ 2 bis 6 AVG
(1) Die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die folgenden Absätze.
(2) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörden zuständig.
(3) Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung innerhalb ihres oder seines Ressorts nachgeordnete Dienstbehörden errichten, denen, soweit in den Abs. 3b bis 8 nicht anderes bestimmt ist, die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der ihnen angehörenden Beamtinnen und Beamten zukommt.
(3a) Abweichend von Abs. 2 und 3 können einzelne Dienstrechtsangelegenheiten einer Dienstbehörde gemäß Abs. 2 oder 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport durch Verordnung für alle dem Ressort angehörenden Beamtinnen und Beamten übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und die Dienstbehörde nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist.
(3b) In Dienstrechtsangelegenheiten einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet, sowie einer Beamtin oder eines Beamten einer nachgeordneten Dienststelle, die oder der der Zentralstelle ohne Unterbrechung mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist die oberste Dienstbehörde zuständig.
(4) Die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten, die ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedürfen oder von untergeordneter Bedeutung sind, obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle; welche Angelegenheiten dies sind, wird durch Verordnung der Bundesregierung festgestellt. Das Recht der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten erstreckt sich in diesem Falle auf alle bei der Dienststelle in Verwendung stehenden Bediensteten, unabhängig davon, ob diese der Dienststelle angehören oder nur zur Dienstleistung zugewiesen sind; diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als verfassungsrechtliche Vorschriften über die Ausübung der Diensthoheit entgegenstehen. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat im Namen der Dienstbehörde, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört, zu entscheiden.
(5) Welche Dienstbehörde im einzelnen Fall zuständig ist, richtet sich bei Bediensteten des Dienststandes nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört. Sofern es sich um die Begründung eines Dienstverhältnisses handelt, ist für die Zuständigkeit jene Dienststelle maßgebend, bei der er die Anstellung anstrebt. Ist die Dienststelle nicht gleichzeitig Dienstbehörde, so ist jene Dienstbehörde zuständig, zu der die Dienststelle auf Grund der Organisationsvorschriften gehört.
(6) Bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und bei versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und Angehörigen ist zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand zuständig gewesen ist. In allen übrigen pensionsrechtlichen Angelegenheiten ist die Dienststelle Dienstbehörde, die über den Pensionsaufwand verfügt.
(6a) Für Bundesbedienstete, für deren Pensionsaufwand ein Land aufzukommen hat, ist in allen Dienstrechtsangelegenheiten die Dienstbehörde im Sinne des Abs. 6 erster Satz zuständig.
(7) Wird ein Bediensteter während eines laufenden Dienstrechtsverfahrens in den Personalstand eines anderen Ressorts übernommen, so hat die gemäß Abs. 2 bis 3b zuständige Dienstbehörde jenes Ressorts das Verfahren fortzuführen, in deren Personalstand der Bedienstete übernommen wird.
(8) Die Abs. 2 bis 3b sind auch in den Fällen der Abs. 6 und 6a anwendbar.
(9) Läßt sich nach den Vorschriften der Abs. 1 bis 7 eine zuständige Dienstbehörde nicht ermitteln, so ist in Dienstrechtsangelegenheiten des Bundes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zuständig.
In Kraft seit 29.01.2020
§ 3 Zu § 8 AVG
Im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten sind die Personen Parteien, deren Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus diesem Gegenstand des Verfahrens sind.
In Kraft seit 01.01.2014
§ 4 Zu § 9 AVG
Die Handlungsfähigkeit der Parteien im Dienstrechtsverfahren ist, soweit die Dienstrechtsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.
In Kraft seit 11.07.1991
§ 5 Zu § 21 AVG
Im Dienstrechtsverfahren ist das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Hinterlegung von Dokumenten, die Bediensteten des Dienststandes zuzustellen sind, auch beim Leiter der Dienststelle des Bediensteten oder beim Stellvertreter des Leiters zulässig ist.
In Kraft seit 18.06.2015
§ 6 Zu § 33 AVG
Auch die Tage des Laufes des Dienstweges werden in den Fristenlauf nicht eingerechnet.
In Kraft seit 11.07.1991
§ 7 Zu den §§ 34 und 35 AVG
Ordnungs- und Mutwillensstrafen sind über Beamte des Dienststandes nicht zu verhängen; statt dessen ist zum Zwecke einer allfälligen Ahndung des Verhaltens als Pflichtverletzung das Erforderliche zu veranlassen.
In Kraft seit 11.07.1991
§ 8 Zu den §§ 37, 43, 45 und 65 AVG
(1) Die Behörde hat im Dienstrechtsverfahren die zum Vorteil und Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.
(2) Im Dienstrechtsverfahren hat die Partei nur insoweit Anspruch darauf, daß ihr Gelegenheit gegeben wird, von den Ergebnissen amtlicher Erhebungen und Beweisaufnahmen Kenntnis und zu ihnen Stellung zu nehmen, als diese Ergebnisse von dem bisherigen für den Bescheid maßgebenden Vorbringen der Partei abweichen.
In Kraft seit 11.07.1991
§ 9 Zu § 57 AVG
(1) Soweit es sich nicht um die Begründung, Änderung oder Beendigung des Dienstverhältnisses, um die Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung oder um die Entscheidung über das Bestehen des Dienstverhältnisses handelt, ist die Dienstbehörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen (Dienstrechtsmandat). Ein solcher Bescheid ist ausdrücklich als Dienstrechtsmandat zu bezeichnen und hat außer dem Spruch jedenfalls eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Ein Dienstrechtsmandat kann auch mündlich oder im Wege der Akteneinsicht erlassen werden. Wird das Mandat im Wege der Akteneinsicht erlassen, dann ist die Kenntnisnahme des Mandates von der Partei am Einsichtsakt zu beurkunden. Im übrigen bleibt § 62 Abs. 2 und 3 AVG unberührt.
(3) Gegen ein Dienstrechtsmandat kann bei der Dienstbehörde, die es erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Dienstbehörde, die das Dienstrechtsmandat erlassen hat, hat der Vorstellung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Dienstrechtsmandates für die Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(4) Die Dienstbehörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls das angefochtene Dienstrechtsmandat von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Über die Vorstellung entscheidet die Dienstbehörde, die das Dienstrechtsmandat erlassen hat. Wenn sich dies zugunsten der Partei auswirkt, ist in einer stattgebenden Entscheidung auszusprechen, daß der Bescheid auf den Zeitpunkt der Erlassung des Dienstrechtsmandates zurückwirkt.
(5) Die Leiterin oder der Leiter einer Dienststelle, die nicht zugleich Dienstbehörde ist, hat ihren oder seinen Bescheid im Sinne von § 2 Abs. 4 als Dienstrechtsmandat im Namen der Dienstbehörde zu erlassen, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört. Über die gegen ein solches Dienstrechtsmandat erhobene Vorstellung entscheidet unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 3 und 4 erster und letzter Satz die Dienstbehörde, in deren Namen die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle entschieden hat. Die Vorstellung ist bei der Dienstbehörde einzubringen, in deren Namen die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle entschieden hat.
In Kraft seit 18.06.2015
§ 10 Zu § 58 AVG
Ernennungen, Verleihungen von Amtstiteln, Verständigungen über solche Ernennungen und Verleihungen sowie die mit Ernennungen und Verleihungen von Amtstiteln zusammenhängenden und gleichzeitig getroffenen Feststellungen und Verfügungen bedürfen weder der Bezeichnung als Bescheid, noch einer Begründung, noch einer Rechtsmittelbelehrung.
In Kraft seit 01.01.2014
§ 11 Zu § 62 AVG
(1) Bescheide in Dienstrechtsangelegenheiten sind, abgesehen von den Fällen des § 9, schriftlich zu erlassen und, wenn sie an Beamte des Dienststandes gerichtet sind, jedenfalls zu eigenen Handen zuzustellen.
(2) Soweit es die Gesetze und Verordnungen vorsehen, können Ernennungen mit Ausnahme der Anstellungen auch durch Verlautbarung in den dafür bestimmten Verkündungsblättern mit der Wirkung bekanntgegeben werden, daß die Zustellung des Bescheides nach Ablauf des Tages der Bekanntmachung als vollzogen gilt. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag, an dem das Verkündungsblatt herausgegeben ist und versendet wird.
In Kraft seit 31.12.2005
§ 13 Zu § 68 AVG
(1) In Dienstrechtsangelegenheiten ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.
(2) Zur Aufhebung und Abänderung gemäß Abs. 1 und gemäß § 68 Abs. 2 AVG sowie zur Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 4 AVG ist die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht,
1. im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des § 68 AVG oder
2. im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis
angehört hat. Hat eine nachgeordnete Dienstbehörde einen Bescheid erlassen und gehört der betreffende Bedienstete weiterhin dem Personalstand dieser nachgeordneten Dienstbehörde an, kann auch sie diesen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG ausgenommen in den Fällen des Abs. 1 abändern oder aufheben.
(3) Zur Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 2 ist, soweit es sich um Angelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 6 zweiter Satz handelt, die Dienststelle zuständig, die über den Pensionsaufwand verfügt.
(4) Die Nichtigerklärung im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 1 AVG ist jedenfalls innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an zulässig, in dem der zuständigen Dienstbehörde der von der unzuständigen Behörde erlassene Bescheid bekanntgeworden ist, längstens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Erlassung des Bescheides
(5) Die Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG reicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem der nichtigerklärte Bescheid erlassen worden ist.
In Kraft seit 18.06.2015
§ 14 Zu den §§ 69 und 70 AVG
(1) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Dienstrechtsverfahrens wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.
(2) Erst mit Beendigung des wiederaufgenommenen Verfahrens tritt der neue Bescheid an die Stelle des früheren Bescheides.
(3) Der neue Bescheid hat jedoch dann, wenn sich dies zugunsten der Partei auswirkt, anzuordnen, daß der Zustand hergestellt wird, der sich ergeben hätte, wenn der neue Bescheid schon im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des früheren Bescheides erlassen worden wäre.
(4) Die im § 69 Abs. 2 und 3 AVG mit drei Jahren festgesetzten Fristen betragen im Dienstrechtsverfahren zehn Jahre.
In Kraft seit 11.07.1991
§ 15 Zu den §§ 71 und 72 AVG
Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt, sofern das Dienstrechtsverfahren durch Bescheid abgeschlossen ist, § 14 sinngemäß.
In Kraft seit 11.07.1991
§ 16 Zu den §§ 77, 78 und 79 AVG
Die §§ 77 und 78 AVG sowie § 79 AVG, soweit er sich auf diese Paragraphen bezieht, sind im Dienstrechtsverfahren nicht anzuwenden.
In Kraft seit 31.12.2005
§ 17 Verweisungen auf andere Bundesgesetze
Soweit in den §§ 1 bis 16 auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 11.07.1991
§ 18 Übergangsbestimmungen
(1) Verordnungen, die gemäß § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassen wurden, gelten weiter. Änderungen dieser Verordnungen bedürfen jedoch ab Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
(2) Verordnungen, die gemäß § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2010 erlassen wurden, gelten weiter.
In Kraft seit 24.12.2020
§ 19 Inkrafttreten
(1) § 15a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 6 und 6a und § 13 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(3) § 2 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 tritt mit 15. Februar 1997 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
(5) § 2 Abs. 2 und 7, § 18 samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002, sowie die Aufhebung des § 2 Abs. 3 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(6) Die Aufhebung des § 12 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(7) § 2 Abs. 2 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2010 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(8) § 2 Abs. 2 bis 3b und 7 bis 9, § 3, § 9 Abs. 3, die Überschrift zu § 10 sowie der Entfall des § 2 Abs. 6 letzter Satz, des § 8a samt Überschrift, des § 9 Abs. 5 und des § 12 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(9) § 9 Abs. 5 sowie § 18 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(10) § 1 Abs. 3, § 2, § 5, § 9 Abs. 5, § 13 Abs. 4 und 5, § 18 Abs. 1 und § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(11) § 2 Abs. 2 bis 3a und 4, § 18 und § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(12) § 2 Abs. 3, 3a und 9 und § 20 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.
(13) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, treten in Kraft:
1. § 2 Abs. 3, 3a und 9 sowie § 20 mit 29. Jänner 2020,
2. § 18 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
In Kraft seit 24.12.2020
§ 20 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 2 Abs. 3 und 3a die jeweilige Bundesministerin oder der jeweilige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung betraut. Die Erlassung von Verordnungen im Sinne von § 2 Abs. 3 und 4 obliegt hinsichtlich jener Bediensteten, deren Dienstrecht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt, den Landesregierungen.
In Kraft seit 29.01.2020