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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 11.07.1991
§ 4 Zu § 9 AVG
Die Handlungsfähigkeit der Parteien im Dienstrechtsverfahren ist, soweit die Dienstrechtsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch ihre Minderjährigkeit nicht Beschränkt.