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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 3 Zu § 8 AVG
Im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten sind die Personen Parteien, deren Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus diesem Gegenstand des Verfahrens sind.