Staatsverträge

Europäisches Patentübereinkommen

Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen)

EPÜVertrag – MultilateralFassung seit 13. Dezember 2007RIS-Stand 23. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 10002460 · BGBl. Nr. 350/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · 29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Original im RIS öffnen

Art. 79

Art. 79 Artikel 79

Fassung: 13. Dezember 2007 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 79 EPÜ?

  • KernaussageArt. 79 EPÜ behandelt "Artikel 79" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Benennung der Vertragsstaaten

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 79

Benennung der Vertragsstaaten

(1) Im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents gelten alle Vertragsstaaten als benannt, die diesem Übereinkommen bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung angehören.

(2) Für die Benennung eines Vertragsstaats kann eine Benennungsgebühr erhoben werden.

(3) Die Benennung eines Vertragsstaats kann bis zur Erteilung des europäischen Patents jederzeit zurückgenommen werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 79 EPÜ in einfachen Worten?

Art. 79 EPÜ behandelt "Artikel 79" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 13. Dezember 2007 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
26. Juni 2012
Fassung seit
13. Dezember 2007
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 23:01
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
  • BGBl. III Nr. 136/2007 (NR: GP XXII RV 1281 AB 1380 S. 142. BR: AB 7508 S. 733.)
  • BGBl. III Nr. 63/1999
  • BGBl. III Nr. 103/1997

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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