Art. 76
Art. 76 Artikel 76
Fassung: 13. Dezember 2007 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 76 EPÜ?
- KernaussageArt. 76 EPÜ behandelt "Artikel 76" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine europäische Teilanmeldung ist nach Maßgabe der Ausführungsordnung unmittelbar beim Europäischen Patentamt einzureichen. Sie kann nur...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 76
Europäische Teilanmeldung
(1) Eine europäische Teilanmeldung ist nach Maßgabe der Ausführungsordnung unmittelbar beim Europäischen Patentamt einzureichen. Sie kann nur für einen Gegenstand eingereicht werden, der nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht; soweit diesem Erfordernis entsprochen wird, gilt die Teilanmeldung als an dem Anmeldetag der früheren Anmeldung eingereicht und genießt deren Prioritätsrecht.
(2) In der europäischen Teilanmeldung gelten alle Vertragsstaaten als benannt, die bei Einreichung der Teilanmeldung auch in der früheren Anmeldung benannt sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 76 EPÜ in einfachen Worten?
Art. 76 EPÜ behandelt "Artikel 76" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 13. Dezember 2007 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. Juni 2012
- Fassung seit
- 13. Dezember 2007
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
- BGBl. III Nr. 136/2007 (NR: GP XXII RV 1281 AB 1380 S. 142. BR: AB 7508 S. 733.)
- BGBl. III Nr. 63/1999
- BGBl. III Nr. 103/1997
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Verweise
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Rückverweise
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