Art. 178
Art. 178 Artikel 178
Fassung: 1. Mai 1979 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 178 EPÜ?
- KernaussageArt. 178 EPÜ behandelt "Artikel 178" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Übermittlungen und Notifikationen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 178
Übermittlungen und Notifikationen
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt beglaubigte Abschriften des Übereinkommens her und übermittelt sie den Regierungen aller anderen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert den in Absatz 1 genannten Regierungen:
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland läßt dieses Übereinkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu ernannten Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu München am fünften Oktober neunzehnhundertdreiundsiebzig.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 178 EPÜ in einfachen Worten?
Art. 178 EPÜ behandelt "Artikel 178" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 1979 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. Juni 2012
- Fassung seit
- 1. Mai 1979
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:01
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
- BGBl. III Nr. 136/2007 (NR: GP XXII RV 1281 AB 1380 S. 142. BR: AB 7508 S. 733.)
- BGBl. III Nr. 63/1999
- BGBl. III Nr. 103/1997
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Verweise
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