Art. 149a
Art. 149a Artikel 149a
Fassung: 13. Dezember 2007 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 149a EPÜ?
- KernaussageArt. 149a EPÜ behandelt "Artikel 149a" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Andere Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 149a
Andere Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten
(1) Dieses Übereinkommen läßt das Recht aller oder einiger Vertragsstaaten unberührt, besondere Übereinkommen über alle europäische Patentanmeldungen oder Patente betreffenden Fragen zu schließen, die nach diesem Übereinkommen nationalem Recht unterliegen und dort geregelt sind, wie insbesondere
(2) Der Verwaltungsrat ist befugt zu beschließen, daß
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 149a EPÜ in einfachen Worten?
Art. 149a EPÜ behandelt "Artikel 149a" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 13. Dezember 2007 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. Juni 2012
- Fassung seit
- 13. Dezember 2007
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
- BGBl. III Nr. 136/2007 (NR: GP XXII RV 1281 AB 1380 S. 142. BR: AB 7508 S. 733.)
- BGBl. III Nr. 63/1999
- BGBl. III Nr. 103/1997
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Verweise
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Rückverweise
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