Anl. 2
Anl. 2
Fassung: 13. Dezember 2007 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Anl. 2 EPÜ?
- KernaussageAnl. 2 EPÜ behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Europäische Patentorganisation gewährleistet, daß der Anteil der Planstellen des Europäischen Patentamts, der nach dem Organisations-...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
PROTOKOLL ÜBER DEN PERSONALBESTAND DES EUROPÄISCHEN PATENTAMTS IN DEN HAAG (PERSONALSTANDSPROTOKOLL)
Die Europäische Patentorganisation gewährleistet, daß der Anteil der Planstellen des Europäischen Patentamts, der nach dem Organisations- und Stellenplan für das Jahr 2000 auf den Dienstort Den Haag entfällt, im wesentlichen unverändert bleibt. Eine Änderung der Zahl der auf den Dienstort Den Haag entfallenden Planstellen, die im Interesse des guten Funktionierens des Europäischen Patentamts erforderlich wird und eine Abweichung von dem obengenannten Anteil um mehr als zehn Prozent zur Folge hat, bedarf eines Beschlusses des Verwaltungsrats der Organisation auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Konsultation mit den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und des Königreichs der Niederlande.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Anl. 2 EPÜ in einfachen Worten?
Anl. 2 EPÜ behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 13. Dezember 2007 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 26. Juni 2012
- Fassung seit
- 13. Dezember 2007
- Fassung bis
- laufend
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
- BGBl. III Nr. 136/2007 (NR: GP XXII RV 1281 AB 1380 S. 142. BR: AB 7508 S. 733.)
- BGBl. III Nr. 63/1999
- BGBl. III Nr. 103/1997
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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Rückverweise
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