Staatsverträge

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Aktuelle RIS-Fassung von Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

AEUVVertrag – MultilateralFassung seit 1. Dezember 2009RIS-Stand 31. Januar 2020

RIS-Gesetzesnummer 10008049 · BGBl. III Nr. 86/1999 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 132/2009 · 59/04 EU - EWR · Original im RIS öffnen

Art. 315

Art. 315 Artikel 315(ex-Artikel 273 EGV)

Fassung: 1. Dezember 2009 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 315 AEUV?

  • KernaussageArt. 315 AEUV behandelt "Artikel 315(ex-Artikel 273 EGV)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht endgültig erlassen, so können nach der gemäß...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 315(ex-Artikel 273 EGV)

Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht endgültig erlassen, so können nach der gemäß Artikel 322 festgelegten Haushaltsordnung für jedes Kapitel monatliche Ausgaben bis zur Höhe eines Zwölftels der im betreffenden Kapitel des Haushaltsplans des vorangegangenen Haushaltsjahres eingesetzten Mittel vorgenommen werden, die jedoch ein Zwölftel der Mittelansätze des gleichen Kapitels des Haushaltsplanentwurfs nicht überschreiten dürfen.

Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechend der nach Artikel 322 erlassenen Verordnung Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen. Er leitet seinen Beschluss unverzüglich dem Europäischen Parlament zu.

In dem Beschluss nach Absatz 2 werden unter Beachtung der in Artikel 311 genannten Rechtsakte die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen betreffend die Mittel vorgesehen.

Der Beschluss tritt 30 Tage nach seinem Erlass in Kraft, sofern das Europäische Parlament nicht innerhalb dieser Frist mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt, diese Ausgaben zu kürzen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT 2 · DER AUSSCHUSS DER REGIONEN
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 315 AEUV in einfachen Worten?

Art. 315 AEUV behandelt "Artikel 315(ex-Artikel 273 EGV)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 2009 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. März 2015
Fassung seit
1. Dezember 2009
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 06:22
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 171/2013 (Beitrittsvertrag) (NR: GP XXIV RV 1717 AB 1848 S. 164. BR: AB 8759 S. 811.)
  • BGBl. III Nr. 132/2009 idF BGBl. III Nr. 149/2016, BGBl. III Nr. 156/2016, BGBl. III Nr. 159/2016 und BGBl. III Nr. 169/2016 (Vertrag von Lissabon) (NR: GP XXIII RV 417 AB 484 S. 55. BR: AB 7932 S. 755.)
  • BGBl. III Nr. 185/2006 (Beitrittsvertrag) (NR: GP XXII RV 1389 AB 1395 S. 145. BR: AB 7523 S. 734.)
  • BGBl. III Nr. 20/2004 (Beitrittsvertrag) (NR: GP XXII RV 230 AB 286 S. 40. BR: AB 6929 S. 704.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

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