Art. 328
Art. 328 Artikel 328(ex-Artikel 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 EUV sowie ex-Artikel 11 und 11a EGV)
Fassung: 1. Dezember 2009 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 328 AEUV?
- KernaussageArt. 328 AEUV behandelt "Artikel 328(ex-Artikel 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 EUV sowie ex-Artikel 11 und 11a EGV)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei ihrer Begründung steht eine Verstärkte Zusammenarbeit allen Mitgliedstaaten offen, sofern sie die in dem hierzu...
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Artikel 328(ex-Artikel 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 EUV sowie ex-Artikel 11 und 11a EGV)
(1) Bei ihrer Begründung steht eine Verstärkte Zusammenarbeit allen Mitgliedstaaten offen, sofern sie die in dem hierzu ermächtigenden Beschluss gegebenenfalls festgelegten Teilnahmevoraussetzungen erfüllen. Dies gilt auch zu jedem anderen Zeitpunkt, sofern sie neben den genannten Voraussetzungen auch die in diesem Rahmen bereits erlassenen Rechtsakte beachten.
Die Kommission und die an einer Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Teilnahme möglichst vieler Mitgliedstaaten gefördert wird.
(2) Die Kommission und gegebenenfalls der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik unterrichten das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Entwicklung einer Verstärkten Zusammenarbeit.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 328 AEUV in einfachen Worten?
Art. 328 AEUV behandelt "Artikel 328(ex-Artikel 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 EUV sowie ex-Artikel 11 und 11a EGV)" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. März 2015
- Fassung seit
- 1. Dezember 2009
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 07:27
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. III Nr. 171/2013 (Beitrittsvertrag) (NR: GP XXIV RV 1717 AB 1848 S. 164. BR: AB 8759 S. 811.)
- BGBl. III Nr. 132/2009 idF BGBl. III Nr. 149/2016, BGBl. III Nr. 156/2016, BGBl. III Nr. 159/2016 und BGBl. III Nr. 169/2016 (Vertrag von Lissabon) (NR: GP XXIII RV 417 AB 484 S. 55. BR: AB 7932 S. 755.)
- BGBl. III Nr. 185/2006 (Beitrittsvertrag) (NR: GP XXII RV 1389 AB 1395 S. 145. BR: AB 7523 S. 734.)
- BGBl. III Nr. 20/2004 (Beitrittsvertrag) (NR: GP XXII RV 230 AB 286 S. 40. BR: AB 6929 S. 704.)
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