Staatsverträge

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen

Vertrag – SlowakeiFassung seit 1. Mai 2008RIS-Stand 16. September 2014

RIS-Gesetzesnummer 20005779 · BGBl. III Nr. 44/2008 · 49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken · Original im RIS öffnen

Art. 6

Art. 6 Artikel 6

Fassung: 1. Mai 2008 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 6 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)?

  • KernaussageArt. 6 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei) behandelt "Artikel 6" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein „klassifizierter Vertrag“ ist ein Vertrag zwischen einer staatlichen Stelle oder einem Unternehmen aus dem Staat...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 6

Klassifizierte Verträge

(1) Ein „klassifizierter Vertrag“ ist ein Vertrag zwischen einer staatlichen Stelle oder einem Unternehmen aus dem Staat der einen Vertragspartei (Auftraggeber) und einer staatlichen Stelle oder einem Unternehmen aus dem Staat der anderen Vertragspartei (Auftragnehmer), dessen Erfüllung den Zugang zu klassifizierten Informationen oder deren Herstellung voraussetzt.

(2) Die zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsparteien teilen einander auf Anfrage mit, ob eine gültige Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt oder ob ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wurde.

(3) Der Auftraggeber übermittelt dem Auftragnehmer und der für diesen zuständigen staatlichen Stelle die zur Erfüllung des klassifizierten Vertrags nötigen Sicherheitserfordernisse, einschließlich einer Liste der klassifizierten Informationen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 6 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei) in einfachen Worten?

Art. 6 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei) behandelt "Artikel 6" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2008 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. September 2014
Fassung seit
1. Mai 2008
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 21:37
Frühere Fassungen

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