Staatsverträge

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen

Vertrag – SlowakeiFassung seit 1. Mai 2008RIS-Stand 16. September 2014

RIS-Gesetzesnummer 20005779 · BGBl. III Nr. 44/2008 · 49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken · Original im RIS öffnen

Art. 14

Art. 14 Artikel 14

Fassung: 1. Mai 2008 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 14 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)?

  • KernaussageArt. 14 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei) behandelt "Artikel 14" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsparteien unterrichten einander über das jeweils geltende innerstaatliche Recht zum Schutz...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 14

Konsultationen

(1) Die zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsparteien unterrichten einander über das jeweils geltende innerstaatliche Recht zum Schutz klassifizierter Informationen und über dessen allfällige Änderung.

(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsparteien einander und ermöglichen die dafür notwendigen gegenseitigen Besuche.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Schulpflicht und Teilnahme, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 14 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei) in einfachen Worten?

Art. 14 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei) behandelt "Artikel 14" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2008 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. September 2014
Fassung seit
1. Mai 2008
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:30
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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