Art. 5
Art. 5 Artikel 5
Fassung: 1. Mai 2008 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 5 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)?
- KernaussageArt. 5 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei) behandelt "Artikel 5" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sicherheitsüberprüfung von Personen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 5
Sicherheitsüberprüfung von Personen
(1) Für den Zugang zu klassifizierten Informationen ist eine Sicherheitsüberprüfung nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien erforderlich.
(2) Bei im Zuge der Anwendung dieses Abkommens durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die sich auf dem jeweils anderen Staatsgebiet aufhalten oder aufgehalten haben, unterstützen die zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsparteien einander im Rahmen des jeweiligen innerstaatlichen Rechts auf Ersuchen.
(3) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens anerkennen die Vertragsparteien die von der jeweils anderen Vertragspartei ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen.
(4) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens teilen die zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsparteien einander unverzüglich alle Änderungen von Sicherheitsbescheinigungen, insbesondere deren Widerruf oder eine Änderung der Klassifizierungsstufe, mit.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 5 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei) in einfachen Worten?
Art. 5 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei) behandelt "Artikel 5" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2008 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. September 2014
- Fassung seit
- 1. Mai 2008
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 21:37
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