Art. 11
Art. 11 Artikel 11
Fassung: 1. Mai 2008 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 11 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)?
- KernaussageArt. 11 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei) behandelt "Artikel 11" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Verletzungen des Schutzes klassifizierter Informationen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 11
Verletzungen des Schutzes klassifizierter Informationen
(1) Wenn der Verdacht einer unbefugten Preisgabe übermittelter klassifizierter Informationen besteht oder eine solche festgestellt wird, ist dies der zuständigen staatlichen Stelle der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz der übermittelten klassifizierten Informationen werden gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht untersucht und verfolgt. Die andere Vertragspartei unterstützt diese Maßnahmen auf Ersuchen.
(3) Die Vertragsparteien informieren einander über das Ergebnis der Untersuchung und die getroffenen Maßnahmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 11 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei) in einfachen Worten?
Art. 11 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei) behandelt "Artikel 11" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2008 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. September 2014
- Fassung seit
- 1. Mai 2008
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 05:30
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