Staatsverträge

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen

Vertrag – SlowakeiFassung seit 1. Mai 2008RIS-Stand 16. September 2014

RIS-Gesetzesnummer 20005779 · BGBl. III Nr. 44/2008 · 49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken · Original im RIS öffnen

Art. 11

Art. 11 Artikel 11

Fassung: 1. Mai 2008 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 11 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)?

  • KernaussageArt. 11 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei) behandelt "Artikel 11" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Verletzungen des Schutzes klassifizierter Informationen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 11

Verletzungen des Schutzes klassifizierter Informationen

(1) Wenn der Verdacht einer unbefugten Preisgabe übermittelter klassifizierter Informationen besteht oder eine solche festgestellt wird, ist dies der zuständigen staatlichen Stelle der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz der übermittelten klassifizierten Informationen werden gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht untersucht und verfolgt. Die andere Vertragspartei unterstützt diese Maßnahmen auf Ersuchen.

(3) Die Vertragsparteien informieren einander über das Ergebnis der Untersuchung und die getroffenen Maßnahmen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 11 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei) in einfachen Worten?

Art. 11 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei) behandelt "Artikel 11" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2008 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. September 2014
Fassung seit
1. Mai 2008
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:30
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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