Staatsverträge

Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich (Spanien)

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches Spanien über Beziehungen im audiovisuellen Bereich

Vertrag – SpanienFassung seit 1. September 2013RIS-Stand 10. Februar 2025

RIS-Gesetzesnummer 20008520 · BGBl. III Nr. 188/2013 · 79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) · Original im RIS öffnen

Art. 11

Art. 11 Zuständige nationale Behörden

Fassung: 1. September 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 11 Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich (Spanien)?

  • KernaussageArt. 11 Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich (Spanien) behandelt "Zuständige nationale Behörden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zuständige nationale Behörden

(1) Gemeinschaftsproduktionen, auf die dieses Abkommen Anwendung finden soll, bedürfen der Anerkennung durch die jeweils zuständigen Behörden beider Vertragsparteien. Diese sind in der Republik Österreich das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und im Königreich Spanien das Institut für Film und audiovisuelle Kunst (Instituto de la Cinematografía y de las Artes Audiovisuales), das dem Ministerium für Bildung, Kultur und Sport (Ministerio de Educación, Cultura y Deporte) unterstellt ist, sowie die zuständigen Einrichtungen der Autonomen Gemeinschaften (Comunidades Autónomas).

(2) Werden die zuständigen Behörden durch andere ersetzt, haben die Vertragsparteien einander binnen angemessener Frist über die sodann zuständigen Behörden in Kenntnis zu setzen.

(3) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien werden sich über die Anwendung des vorliegenden Abkommens verständigen, um bei der Umsetzung der Bestimmungen aufgetretene Schwierigkeiten zu lösen. Außerdem werden sie gegebenenfalls zur Förderung der kulturellen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich entsprechende Änderungen im gemeinsamen Interesse beider Länder vorschlagen.

(4) Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien informieren sich regelmäßig über Erteilung, Ablehnung, Änderung und Widerruf der Bewilligung von Gemeinschaftsproduktionen. Vor Ablehnung eines Antrages auf Bewilligungserteilung sowie vor Widerruf einer Bewilligung konsultiert die zuständige Behörde diejenige der anderen Vertragspartei.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 11 Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich (Spanien) in einfachen Worten?

Art. 11 Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich (Spanien) behandelt "Zuständige nationale Behörden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Februar 2025
Fassung seit
1. September 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:32
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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