Staatsverträge

Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich (Spanien)

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches Spanien über Beziehungen im audiovisuellen Bereich

Vertrag – SpanienFassung seit 1. September 2013RIS-Stand 10. Februar 2025

RIS-Gesetzesnummer 20008520 · BGBl. III Nr. 188/2013 · 79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) · Original im RIS öffnen

Art. 13

Art. 13 Gemischte Kommission

Fassung: 1. September 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 13 Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich (Spanien)?

  • KernaussageArt. 13 Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich (Spanien) behandelt "Gemischte Kommission" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Gemischte Kommission

(1) Zur Überprüfung der Anwendung dieses Abkommens bilden die Vertragsparteien eine paritätisch zu besetzende Gemischte Kommission, die sich aus Vertretern beider Regierungen und Berufsorganisationen zusammensetzt.

(2) Die Vertragsparteien werden einander rechtzeitig vor der konstituierenden Sitzung dieser Kommission sowie bei einem nicht bloß vorübergehenden Wechsel eines Mitgliedes die Namen der entsendeten Personen bekannt geben.

(3) Die Kommission tritt grundsätzlich einmal alle zwei Jahre zusammen, abwechselnd in einem der beiden Länder. Auf Antrag einer der Vertragsparteien, insbesondere wenn bei der Anwendung dieses Abkommens besondere Schwierigkeiten entstehen, kann die Gemischte Kommission auch zu einer Sondersitzung einberufen werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 12 Antragstellung
Nächster ParagraphArt. 14 Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 13 Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich (Spanien) in einfachen Worten?

Art. 13 Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich (Spanien) behandelt "Gemischte Kommission" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. Februar 2025
Fassung seit
1. September 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 05:32
Frühere Fassungen

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