Staatsverträge

Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Lettland)

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Lettland betreffend die polizeiliche Zusammenarbeit

Vertrag – LettlandFassung seit 1. April 2004RIS-Stand 29. September 2014

RIS-Gesetzesnummer 20003329 · BGBl. III Nr. 19/2004 · 49/11 Internationale Sicherheit · Original im RIS öffnen

Art. 5

Art. 5 Artikel 5

Fassung: 1. April 2004 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 5 Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Lettland)?

  • KernaussageArt. 5 Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Lettland) behandelt "Artikel 5" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Besondere Formen der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Migration

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 5

Besondere Formen der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Migration

Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 3 werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander insbesondere Informationen über Methoden und Wege der organisierten illegalen Migration und Informationen, die die Kontrolle der Echtheit von Reisedokumenten und Sichtvermerken ermöglichen, übermitteln sowie Musterexemplare von Reisedokumenten und Sichtvermerken austauschen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster ParagraphArt. 6 Artikel 6

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 5 Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Lettland) in einfachen Worten?

Art. 5 Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Lettland) behandelt "Artikel 5" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2004 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
29. September 2014
Fassung seit
1. April 2004
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 04:48
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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