Gesamtansicht
Gesamte Rechtsvorschrift
Art. 1
Art. 1 Artikel 1
Fassung: 1. April 2004 bis laufend
Artikel 1
Bereiche und Ziel der Zusammenarbeit
Art. 2
Art. 2 Artikel 2
Fassung: 1. April 2004 bis laufend
Artikel 2
Formen der Zusammenarbeit
Art. 3
Art. 3 Artikel 3
Fassung: 1. April 2004 bis laufend
Artikel 3
Zuständige Behörden
Art. 4
Art. 4 Artikel 4
Fassung: 1. April 2004 bis laufend
Artikel 4
Besondere Formen der Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung
Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 2 werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien insbesondere Informationen und Ermittlungsergebnisse über geplante und getätigte terroristische Akte, über Handlungsmethoden der Täter und die verwendeten technischen Hilfsmittel, über terroristische Vereinigungen, die Straftaten gegen gewichtige Staatsinteressen einer der Vertragsparteien planen beziehungsweise begehen, austauschen.
Art. 5
Art. 5 Artikel 5
Fassung: 1. April 2004 bis laufend
Artikel 5
Besondere Formen der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Migration
Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 3 werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander insbesondere Informationen über Methoden und Wege der organisierten illegalen Migration und Informationen, die die Kontrolle der Echtheit von Reisedokumenten und Sichtvermerken ermöglichen, übermitteln sowie Musterexemplare von Reisedokumenten und Sichtvermerken austauschen.
Art. 6
Art. 6 Artikel 6
Fassung: 1. April 2004 bis laufend
Artikel 6
Besondere Formen der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Suchtmittelkriminalität
Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 9 werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander insbesondere Informationen übermitteln über Orte und Methoden der illegalen Produktion und Lagerung von Suchtgiften, psychotropen Stoffen und Vorläuferstoffen, über eingesetzte Transportmittel und Bestimmungsorte. Sie werden einander Probemuster von neuen Suchtgiften, psychotropen Stoffen und Vorläuferstoffen zur Verfügung stellen.
Art. 7
Art. 7 Artikel 7
Fassung: 1. April 2004 bis laufend
Artikel 7
Schutz personenbezogener Daten
Die wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erfolgt unter Beachtung der von der übermittelnden Behörde erteilten Auflagen und folgender Grundsätze, welche gleichermaßen auf automationsunterstützt und nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten Anwendung finden:
Art. 8
Art. 8 Artikel 8
Fassung: 1. April 2004 bis laufend
Artikel 8
Konsultationen
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können bei Bedarf Konsultationen abhalten, um Maßnahmen der Durchführung dieses Abkommens zu erörtern.
Art. 9
Art. 9 Artikel 9
Fassung: 1. April 2004 bis laufend
Artikel 9
Ausnahmeregelung
Wenn eine der Vertragsparteien der Ansicht ist, dass die Erledigung eines Ersuchens oder eine andere Art der Zusammenarbeit geeignet sind, die Souveränität ihres Staates zu beeinträchtigen, seine Sicherheit oder andere wesentlichen Interessen zu gefährden oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Zusammenarbeit ganz oder teilweise ablehnen oder sie von der Erfüllung von bestimmten Bedingungen abhängig machen.
Art. 10
Art. 10 Artikel 10
Fassung: 1. April 2004 bis laufend
Artikel 10
Verhältnis zu anderen Regelungen
Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus anderen zweiseitigen und mehrseitigen internationalen Verträgen ergeben.
Art. 11
Art. 11 Artikel 11
Fassung: 1. April 2004 bis laufend
Artikel 11
Auslegung des Abkommens
Art. 12
Art. 12 Artikel 12
Fassung: 1. April 2004 bis laufend
Artikel 12
In-Kraft-Treten und Kündigung
Geschehen zu Riga am 20. Jänner 2004 in zwei Urschriften jeweils in deutscher und lettischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.