§ 14
§ 14 Schlussbestimmungen
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 ZvSAN-V?
- Kernaussage§ 14 ZvSAN-V behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes – ZvVG, BGBl. I Nr. 69/2015, verwiesen wird,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verweise
§ 14. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes – ZvVG, BGBl. I Nr. 69/2015, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2025 anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2025 anzuwenden.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2845, ABl. Nr. L 2023/2845 vom 27.12.2023 anzuwenden.
(4) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2554 verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011, ABl. Nr. L 333 vom 27.12.2022 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90822 vom 19.12.2024 anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 ZvSAN-V in einfachen Worten?
§ 14 ZvSAN-V behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. November 2025
- Fassung seit
- 1. Januar 2026
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 242/2025
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