§ 15
§ 15 Inkrafttreten
Fassung: 18. November 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 ZvSAN-V?
- Kernaussage§ 15 ZvSAN-V beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft und ist auf Zentralverwahrer anzuwenden, die nach...
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Inkrafttreten
§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft und ist auf Zentralverwahrer anzuwenden, die nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen worden sind.
(2) § 1 Abs. 1, §§ 2, 3, 9, 13 und 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. §§ 4 bis 8, §§ 10 bis 12 sowie die Anlage 1 und die Anlage 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 ZvSAN-V in einfachen Worten?
§ 15 ZvSAN-V beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. November 2025
- Fassung seit
- 18. November 2025
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 242/2025
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