Verordnungen

Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Mindestinhalte des Sanierungs-, des Abwicklungs- und des Notfallsanierungsplanes bei Zentralverwahrern (Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung – ZvSAN-V)

ZvSAN-VVerordnungFassung seit 18. November 2025RIS-Stand 17. November 2025

RIS-Gesetzesnummer 20009559 · BGBl. II Nr. 153/2016 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Inkrafttreten

Fassung: 18. November 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 ZvSAN-V?

  • Kernaussage§ 15 ZvSAN-V beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft und ist auf Zentralverwahrer anzuwenden, die nach...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten

§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft und ist auf Zentralverwahrer anzuwenden, die nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen worden sind.

(2) § 1 Abs. 1, §§ 2, 3, 9, 13 und 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. §§ 4 bis 8, §§ 10 bis 12 sowie die Anlage 1 und die Anlage 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 14 Schlussbestimmungen
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 ZvSAN-V in einfachen Worten?

§ 15 ZvSAN-V beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 18. November 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. November 2025
Fassung seit
18. November 2025
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 242/2025

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