Verordnungen

Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Mindestinhalte des Sanierungs-, des Abwicklungs- und des Notfallsanierungsplanes bei Zentralverwahrern (Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung – ZvSAN-V)

ZvSAN-VVerordnungFassung seit 1. Januar 2026RIS-Stand 17. November 2025

RIS-Gesetzesnummer 20009559 · BGBl. II Nr. 153/2016 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Mindestinhalte eines Notfallsanierungsplanes

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 ZvSAN-V?

  • Kernaussage§ 13 ZvSAN-V behandelt "Mindestinhalte eines Notfallsanierungsplanes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Neben den Mindestinhalten gemäß den aufgrund von Art. 45 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

4. Abschnitt

Mindestinhalte eines Notfallsanierungsplanes

§ 13. Neben den Mindestinhalten gemäß den aufgrund von Art. 45 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen technischen Standards umfasst ein Notfallsanierungsplan unbeschadet der Vorgaben gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 keine weiteren Mindestinhalte.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 ZvSAN-V in einfachen Worten?

§ 13 ZvSAN-V behandelt "Mindestinhalte eines Notfallsanierungsplanes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
17. November 2025
Fassung seit
1. Januar 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 242/2025

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Verweise

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