§ 9
§ 9 Persönliche Schutzausrüstung, Arbeitskleidung, Kennzeichnung
Fassung: 9. Juli 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 9 VOPST?
- Kernaussage§ 9 VOPST behandelt "Persönliche Schutzausrüstung, Arbeitskleidung, Kennzeichnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für Arbeitnehmer/innen, die sich in Bereichen aufhalten, in denen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Persönliche Schutzausrüstung, Arbeitskleidung, Kennzeichnung
§ 9. (1) Für Arbeitnehmer/innen, die sich in Bereichen aufhalten, in denen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist, ist je nach Art und Ausmaß der vorliegenden Gefahr zur Verfügung zu stellen und von den Arbeitnehmer/innen zu benutzen:
(2) Bereiche, in denen ein Expositionsgrenzwert überschritten ist, sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen; erforderlichenfalls mit Angabe der maximalen Aufenthaltsdauer. Wenn dies technisch möglich und aufgrund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind diese Bereiche auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken.
(3) Die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten nach Abs. 1 und 2 ist zu beurteilen
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 VOPST in einfachen Worten?
§ 9 VOPST behandelt "Persönliche Schutzausrüstung, Arbeitskleidung, Kennzeichnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. März 2020
- Fassung seit
- 9. Juli 2010
- Fassung bis
- laufend
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