Verordnungen

Verordnung optische Strahlung

Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung – VOPST)

VOPSTVerordnungFassung seit 9. Juli 2010RIS-Stand 11. März 2020

RIS-Gesetzesnummer 20006827 · BGBl. II Nr. 221/2010 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Geltungsbereich

Fassung: 9. Juli 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 VOPST?

  • Kernaussage§ 1 VOPST ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Verordnung gilt in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des ASchG für...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Geltungsbereich

§ 1. Die Verordnung gilt in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des ASchG für Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer/innen während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch optische Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster Paragraph§ 2 Begriffsbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 VOPST in einfachen Worten?

§ 1 VOPST ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.

Für wen ist § 1 VOPST relevant?

Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 9. Juli 2010 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. März 2020
Fassung seit
9. Juli 2010
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 05:41
Frühere Fassungen

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