Verordnungen

Verordnung optische Strahlung

Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung – VOPST)

VOPSTVerordnungFassung seit 9. Juli 2010RIS-Stand 11. März 2020

RIS-Gesetzesnummer 20006827 · BGBl. II Nr. 221/2010 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Inhalt des Maßnahmenprogramms

Fassung: 9. Juli 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 VOPST?

  • Kernaussage§ 8 VOPST behandelt "Inhalt des Maßnahmenprogramms" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Maßnahmenprogramm sind unter Berücksichtung der Angaben der Hersteller/innen oder der Inverkehrbringer/innen von Quellen künstlicher optischer...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inhalt des Maßnahmenprogramms

§ 8. (1) Im Maßnahmenprogramm sind unter Berücksichtung der Angaben der Hersteller/innen oder der Inverkehrbringer/innen von Quellen künstlicher optischer Strahlung folgende Maßnahmen festzulegen:

(2) Bei Erstellung des Maßnahmenprogramms sind schutzbedürftige Arbeitnehmer/innen besonders zu berücksichtigen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 VOPST in einfachen Worten?

§ 8 VOPST behandelt "Inhalt des Maßnahmenprogramms" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 9. Juli 2010 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. März 2020
Fassung seit
9. Juli 2010
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.