§ 8
§ 8 Inhalt des Maßnahmenprogramms
Fassung: 9. Juli 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 8 VOPST?
- Kernaussage§ 8 VOPST behandelt "Inhalt des Maßnahmenprogramms" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Maßnahmenprogramm sind unter Berücksichtung der Angaben der Hersteller/innen oder der Inverkehrbringer/innen von Quellen künstlicher optischer...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inhalt des Maßnahmenprogramms
§ 8. (1) Im Maßnahmenprogramm sind unter Berücksichtung der Angaben der Hersteller/innen oder der Inverkehrbringer/innen von Quellen künstlicher optischer Strahlung folgende Maßnahmen festzulegen:
(2) Bei Erstellung des Maßnahmenprogramms sind schutzbedürftige Arbeitnehmer/innen besonders zu berücksichtigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 VOPST in einfachen Worten?
§ 8 VOPST behandelt "Inhalt des Maßnahmenprogramms" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 9. Juli 2010 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. März 2020
- Fassung seit
- 9. Juli 2010
- Fassung bis
- laufend
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