Verordnungen

Veranschlagungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Veranschlagung von Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften (Veranschlagungsverordnung)

VerordnungFassung seit 19. Mai 2012RIS-Stand 21. Mai 2012

RIS-Gesetzesnummer 20007835 · BGBl. II Nr. 162/2012 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Gegenstand

Fassung: 19. Mai 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 Veranschlagungsverordnung?

  • Kernaussage§ 1 Veranschlagungsverordnung behandelt "Gegenstand" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 und seiner Teilhefte anzuwenden...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Gegenstand

§ 1. Diese Verordnung legt ergänzende und klarstellende Regelungen zum BHG 2013 im Zusammenhang mit der Veranschlagung von Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen bei Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes (Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag) und der Teilhefte (§ 43 BHG 2013) fest.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Veranschlagungsverordnung in einfachen Worten?

§ 1 Veranschlagungsverordnung behandelt "Gegenstand" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. Mai 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. Mai 2012
Fassung seit
19. Mai 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 02:34
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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Verweise

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