Verordnungen

Veranschlagungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Veranschlagung von Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften (Veranschlagungsverordnung)

VerordnungFassung seit 19. Mai 2012RIS-Stand 21. Mai 2012

RIS-Gesetzesnummer 20007835 · BGBl. II Nr. 162/2012 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Gliederungsschema des Bundesvoranschlagsentwurfes

Fassung: 19. Mai 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Veranschlagungsverordnung?

  • Kernaussage§ 2 Veranschlagungsverordnung behandelt "Gliederungsschema des Bundesvoranschlagsentwurfes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 und seiner Teilhefte anzuwenden...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Gliederungsschema des Bundesvoranschlagsentwurfes

§ 2. Der Bundesvoranschlagsentwurf ist nach Maßgabe des Bundesfinanzrahmengesetzes innerhalb seiner Obergrenzen gemäß den Bestimmungen des BHG 2013 grundsätzlich nach Global- und Detailbudgets zu gliedern. Dabei sind insbesondere die zu erwartenden Mittelverwendungen und die voraussichtlich zu erwartenden Mittelaufbringungen voneinander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) in jenem Detailbudget zu veranschlagen, in dem sie grundsätzlich – ungeachtet abweichender Organisationsabläufe – anfallen (Ein- und Auszahlungen) und tatsächlich entstehen (Erträge und Aufwendungen).

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 1 Gegenstand

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Veranschlagungsverordnung in einfachen Worten?

§ 2 Veranschlagungsverordnung behandelt "Gliederungsschema des Bundesvoranschlagsentwurfes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. Mai 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. Mai 2012
Fassung seit
19. Mai 2012
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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