§ 2
§ 2 Gliederungsschema des Bundesvoranschlagsentwurfes
Fassung: 19. Mai 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 Veranschlagungsverordnung?
- Kernaussage§ 2 Veranschlagungsverordnung behandelt "Gliederungsschema des Bundesvoranschlagsentwurfes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 und seiner Teilhefte anzuwenden...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gliederungsschema des Bundesvoranschlagsentwurfes
§ 2. Der Bundesvoranschlagsentwurf ist nach Maßgabe des Bundesfinanzrahmengesetzes innerhalb seiner Obergrenzen gemäß den Bestimmungen des BHG 2013 grundsätzlich nach Global- und Detailbudgets zu gliedern. Dabei sind insbesondere die zu erwartenden Mittelverwendungen und die voraussichtlich zu erwartenden Mittelaufbringungen voneinander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) in jenem Detailbudget zu veranschlagen, in dem sie grundsätzlich – ungeachtet abweichender Organisationsabläufe – anfallen (Ein- und Auszahlungen) und tatsächlich entstehen (Erträge und Aufwendungen).
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Veranschlagungsverordnung in einfachen Worten?
§ 2 Veranschlagungsverordnung behandelt "Gliederungsschema des Bundesvoranschlagsentwurfes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. Mai 2012 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 21. Mai 2012
- Fassung seit
- 19. Mai 2012
- Fassung bis
- laufend
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