Verordnungen

Veranschlagungsverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Veranschlagung von Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften (Veranschlagungsverordnung)

VerordnungIn Kraft seit 19. Mai 2012RIS-Stand 21. Mai 2012

RIS-Gesetzesnummer 20007835 · BGBl. II Nr. 162/2012 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Gegenstand

Fassung: 19. Mai 2012 bis laufend

Gegenstand

§ 1. Diese Verordnung legt ergänzende und klarstellende Regelungen zum BHG 2013 im Zusammenhang mit der Veranschlagung von Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen bei Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes (Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag) und der Teilhefte (§ 43 BHG 2013) fest.

§ 2

§ 2 Gliederungsschema des Bundesvoranschlagsentwurfes

Fassung: 19. Mai 2012 bis laufend

Gliederungsschema des Bundesvoranschlagsentwurfes

§ 2. Der Bundesvoranschlagsentwurf ist nach Maßgabe des Bundesfinanzrahmengesetzes innerhalb seiner Obergrenzen gemäß den Bestimmungen des BHG 2013 grundsätzlich nach Global- und Detailbudgets zu gliedern. Dabei sind insbesondere die zu erwartenden Mittelverwendungen und die voraussichtlich zu erwartenden Mittelaufbringungen voneinander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) in jenem Detailbudget zu veranschlagen, in dem sie grundsätzlich – ungeachtet abweichender Organisationsabläufe – anfallen (Ein- und Auszahlungen) und tatsächlich entstehen (Erträge und Aufwendungen).

§ 3

§ 3 Veranschlagung von Reisegebühren

Fassung: 19. Mai 2012 bis laufend

Veranschlagung von Reisegebühren

§ 3. Reisegebühren für Bedienstete sind in jenem Detailbudget zu veranschlagen, in deren oder dessen überwiegendem Interesse die Dienstreise oder Dienstverrichtung erfolgt.

§ 4

§ 4 Veranschlagung bei geänderter Verwendung von Bediensteten

Fassung: 19. Mai 2012 bis laufend

Veranschlagung bei geänderter Verwendung von Bediensteten

§ 4. Aufwendungen und damit zusammenhängende Auszahlungen für Bedienstete, die länger als zwei Monate bei einer anderen haushaltsführenden Stelle verwendet werden, als jener, bei der die Aufwendungen und die damit zusammenhängenden Auszahlungen für diese Bediensteten veranschlagt sind, sind ab Beginn der Verwendung im Detailbudget jener haushaltsführenden Stelle, bei der sie in Verwendung stehen, zu veranschlagen. Die haushaltsleitenden Organe können im gegenseitigen Einvernehmen davon abweichende Übereinkommen abschließen.

§ 5

§ 5 Anteilsmäßige Veranschlagung von Aufwendungen und Auszahlungen

Fassung: 19. Mai 2012 bis laufend

Anteilsmäßige Veranschlagung von Aufwendungen und Auszahlungen

§ 5. Benützen Bedienstete haushaltsführender Stellen Anlagen oder Einrichtungen gemeinsam mit anderen Bediensteten haushaltsführender Stellen oder einem anderen Rechtsträger, so sind die dabei anfallenden Aufwendungen und Auszahlungen anteilsmäßig im Verhältnis der tatsächlichen Nutzung zu veranschlagen.

§ 6

§ 6 Veranschlagung von gesetzlichen Verpflichtungen

Fassung: 19. Mai 2012 bis laufend

Veranschlagung von gesetzlichen Verpflichtungen

§ 6. Gesetzliche Verpflichtungen gemäß § 35 BHG 2013 sind auf gesonderten Konten beim jeweiligen Detailbudget zu veranschlagen sowie im Teilheft gemäß § 43 Abs. 3 Z 1 BHG 2013 getrennt auszuweisen und jeweils in geeigneter Weise zu kennzeichnen, um ihre gesonderte Auswertung zu ermöglichen. Zu den gesetzlichen Verpflichtungen gehören jedenfalls nicht der Aufwand und die Auszahlungen für

§ 7

§ 7 Bindungen im Rahmen der Veranschlagung

Fassung: 19. Mai 2012 bis laufend

Bindungen im Rahmen der Veranschlagung

§ 7. Bei Bindungen im Rahmen der Veranschlagung gemäß § 37 in Verbindung mit § 43 Abs. 3 Z 6 BHG 2013 ist im Teilheft auch ersichtlich zu machen, unter welchen vereinbarungsgemäßen Voraussetzungen diese Bindungen aufgehoben werden können.

§ 8

§ 8 Schlussbestimmung

Fassung: 19. Mai 2012 bis laufend

Schlussbestimmung

§ 8. Diese Verordnung ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 und seiner Teilhefte anzuwenden.