Verordnungen

Steuerreportingverordnung

Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Einkünfte aus Kapitalvermögen durch die Abzugsverpflichteten der Kapitalertragsteuer (Steuerreportingverordnung – SteuerreportingVO)

SteuerreportingVOVerordnungFassung seit 1. Januar 2025RIS-Stand 31. Juli 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012661 · BGBl. II Nr. 213/2024 · 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Voraussetzungen und Fristen

Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 SteuerreportingVO?

  • Kernaussage§ 1 SteuerreportingVO behandelt "Voraussetzungen und Fristen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Voraussetzungen und Fristen

§ 1. (1) Der Abzugsverpflichtete gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 hat dem Empfänger der Kapitalerträge auf dessen Verlangen eine oder mehrere Steuerbescheinigungen (Steuerreportings) gemäß § 96 Abs. 5 EStG 1988 für abgeschlossene Kalenderjahre auszustellen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Schuldner von Einkünften gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 EStG 1988; diese Einkünfte sind im Steuerreporting der depotführenden bzw. auszahlenden Stellen zu berücksichtigen.

(2) Ein Steuerreporting gemäß dieser Verordnung ist nur für gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen auszustellen.

(3) Das Steuerreporting ist bis zum 31. März des Folgejahres bereitzustellen. Auf Verlangen des Steuerpflichtigen hat eine Ausstellung für die vergangenen fünf Kalenderjahre zu erfolgen. Nachträgliche Korrekturen sind auf den Steuerreportings der folgenden drei Kalenderjahre zu vermerken.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster Paragraph§ 2 Inhalt

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 SteuerreportingVO in einfachen Worten?

§ 1 SteuerreportingVO behandelt "Voraussetzungen und Fristen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. Juli 2024
Fassung seit
1. Januar 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 03:48
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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