Verordnungen

Steuerreportingverordnung

Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Einkünfte aus Kapitalvermögen durch die Abzugsverpflichteten der Kapitalertragsteuer (Steuerreportingverordnung – SteuerreportingVO)

SteuerreportingVOVerordnungFassung seit 1. Januar 2025RIS-Stand 31. Juli 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012661 · BGBl. II Nr. 213/2024 · 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Investmentfonds

Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 SteuerreportingVO?

  • Kernaussage§ 4 SteuerreportingVO behandelt "Investmentfonds" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Investmentfonds

§ 4. (1) Die im Steuerreporting angeführten Erträge aus § 186 InvFG 2011 und § 40 ImmoInvFG unterliegenden Gebilden sind wie folgt zu ermitteln:

(2) Kapitalertragsteuer aus inländischen Dividenden, die bereits durch den Schuldner der Kapitalerträge einbehalten und abgeführt wurde, kann im Rahmen des Verlustausgleichs nur insoweit angerechnet werden, als pro Anteil der Quotient aus der Summe der insgesamt abgeführten Kapitalertragsteuer und der Anzahl der Anleger im Zuflusszeitpunkt der Einkünfte nicht überschritten wird.

(3) Ergibt die Korrektur einer fehlerhaften oder nicht vorgenommenen Ausschüttungsmeldung im Rahmen der Jahresmeldung einen negativen Wert der ausschüttungsgleichen Erträge, ist eine darauf entfallende Kapitalertragsteuer gemäß § 4 Abs. 2 FMV 2015 durch den Abzugsverpflichteten nicht auszuzahlen. Im Rahmen der Veranlagung können die unter Punkt 16.2 der steuerlichen Behandlung der jeweiligen Jahresmeldung ausgewiesenen negativen ausschüttungsgleichen Erträge nur insoweit berücksichtigt werden, als der Steuerpflichtige den Anteilschein im Zeitpunkt der tatsächlichen, dem negativen Wert zugrundeliegenden, nicht gemeldeten Ausschüttungen gehalten hat und ihm diese Ausschüttungen auch tatsächlich zugeflossen ist. Eine Erstattung der Kapitalertragsteuer ist somit maximal in Höhe der bereits im Zuge der Ausschüttung gezahlten KESt zulässig.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 SteuerreportingVO in einfachen Worten?

§ 4 SteuerreportingVO behandelt "Investmentfonds" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. Juli 2024
Fassung seit
1. Januar 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 03:48
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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