Verordnungen

Steuerreportingverordnung

Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Einkünfte aus Kapitalvermögen durch die Abzugsverpflichteten der Kapitalertragsteuer (Steuerreportingverordnung – SteuerreportingVO)

SteuerreportingVOVerordnungFassung seit 1. Januar 2025RIS-Stand 31. Juli 2024

RIS-Gesetzesnummer 20012661 · BGBl. II Nr. 213/2024 · 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Berücksichtigung ausländischer Quellensteuern

Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 SteuerreportingVO?

  • Kernaussage§ 3 SteuerreportingVO behandelt "Berücksichtigung ausländischer Quellensteuern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür die Anrechnung ausländischer Quellensteuern sowohl für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges als auch im Rahmen der.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Berücksichtigung ausländischer Quellensteuern

§ 3. (1) Als anrechenbare ausländische Quellensteuern sind auf den Steuerreportings nur jene ausländischen Quellensteuern auszuweisen, die gemäß §§ 1 und 2 Auslands-KESt VO 2012 für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges durch die Abzugsverpflichteten angerechnet werden können.

(2) Die im Rahmen des Steuerreportings unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 2 Auslands-KESt VO 2012 ausgewiesene Höhe der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer können auch der Veranlagung zugrunde gelegt werden, wenn der Aufwand zur genaueren Ermittlung der tatsächlich anrechenbaren Quellensteuern zur Höhe der erzielten Einkünfte in einem Missverhältnis steht.

(3) Werden Einkünfte, auf die ein besonderer Steuersatz angewendet wird, durch Verluste vermindert, gilt für die Anrechnung ausländischer Quellensteuern sowohl für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges als auch im Rahmen der Veranlagung folgendes:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 SteuerreportingVO in einfachen Worten?

§ 3 SteuerreportingVO behandelt "Berücksichtigung ausländischer Quellensteuern" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 3 SteuerreportingVO relevant?

Für die Anrechnung ausländischer Quellensteuern sowohl für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges als auch im Rahmen der.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
31. Juli 2024
Fassung seit
1. Januar 2025
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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