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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Voraussetzungen und Fristen
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Voraussetzungen und Fristen
§ 1. (1) Der Abzugsverpflichtete gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 hat dem Empfänger der Kapitalerträge auf dessen Verlangen eine oder mehrere Steuerbescheinigungen (Steuerreportings) gemäß § 96 Abs. 5 EStG 1988 für abgeschlossene Kalenderjahre auszustellen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Schuldner von Einkünften gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 EStG 1988; diese Einkünfte sind im Steuerreporting der depotführenden bzw. auszahlenden Stellen zu berücksichtigen.
(2) Ein Steuerreporting gemäß dieser Verordnung ist nur für gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen auszustellen.
(3) Das Steuerreporting ist bis zum 31. März des Folgejahres bereitzustellen. Auf Verlangen des Steuerpflichtigen hat eine Ausstellung für die vergangenen fünf Kalenderjahre zu erfolgen. Nachträgliche Korrekturen sind auf den Steuerreportings der folgenden drei Kalenderjahre zu vermerken.
§ 2
§ 2 Inhalt
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Inhalt
§ 2. (1) Das Steuerreporting hat die für den Steuerpflichtigen relevanten Daten über die ihn betreffenden Geschäftsfälle und das für ihn verwaltete Kapitalvermögen eines Kalenderjahres zu enthalten und ist nach der Vorlage in Anlage 1 zu erstellen. Dabei gilt:
(2) Ein gesondertes Steuerreporting ist abweichend von Abs. 1 Z 3 für das jeweilige Depot auszustellen:
(3) Ein gesondertes Steuerreporting kann abweichend von Abs. 1 Z 3 für Einkünfte aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Geldforderungen bei Kreditinstituten ausgestellt werden. Für Einkünfte aus Gemeinschafts- bzw. Treuhandkonten sowie Einkünfte aus betrieblich deklarierten Konten gilt Abs. 2 sinngemäß.
(4) Werden mehrere Steuerreportings für eine natürliche Person ausgestellt, ist dieser Umstand samt Gesamtanzahl der Steuerreportings für das Kalenderjahr stets auf jedem Steuerreporting zu vermerken.
§ 3
§ 3 Berücksichtigung ausländischer Quellensteuern
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Berücksichtigung ausländischer Quellensteuern
§ 3. (1) Als anrechenbare ausländische Quellensteuern sind auf den Steuerreportings nur jene ausländischen Quellensteuern auszuweisen, die gemäß §§ 1 und 2 Auslands-KESt VO 2012 für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges durch die Abzugsverpflichteten angerechnet werden können.
(2) Die im Rahmen des Steuerreportings unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 2 Auslands-KESt VO 2012 ausgewiesene Höhe der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer können auch der Veranlagung zugrunde gelegt werden, wenn der Aufwand zur genaueren Ermittlung der tatsächlich anrechenbaren Quellensteuern zur Höhe der erzielten Einkünfte in einem Missverhältnis steht.
(3) Werden Einkünfte, auf die ein besonderer Steuersatz angewendet wird, durch Verluste vermindert, gilt für die Anrechnung ausländischer Quellensteuern sowohl für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges als auch im Rahmen der Veranlagung folgendes:
§ 4
§ 4 Investmentfonds
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Investmentfonds
§ 4. (1) Die im Steuerreporting angeführten Erträge aus § 186 InvFG 2011 und § 40 ImmoInvFG unterliegenden Gebilden sind wie folgt zu ermitteln:
(2) Kapitalertragsteuer aus inländischen Dividenden, die bereits durch den Schuldner der Kapitalerträge einbehalten und abgeführt wurde, kann im Rahmen des Verlustausgleichs nur insoweit angerechnet werden, als pro Anteil der Quotient aus der Summe der insgesamt abgeführten Kapitalertragsteuer und der Anzahl der Anleger im Zuflusszeitpunkt der Einkünfte nicht überschritten wird.
(3) Ergibt die Korrektur einer fehlerhaften oder nicht vorgenommenen Ausschüttungsmeldung im Rahmen der Jahresmeldung einen negativen Wert der ausschüttungsgleichen Erträge, ist eine darauf entfallende Kapitalertragsteuer gemäß § 4 Abs. 2 FMV 2015 durch den Abzugsverpflichteten nicht auszuzahlen. Im Rahmen der Veranlagung können die unter Punkt 16.2 der steuerlichen Behandlung der jeweiligen Jahresmeldung ausgewiesenen negativen ausschüttungsgleichen Erträge nur insoweit berücksichtigt werden, als der Steuerpflichtige den Anteilschein im Zeitpunkt der tatsächlichen, dem negativen Wert zugrundeliegenden, nicht gemeldeten Ausschüttungen gehalten hat und ihm diese Ausschüttungen auch tatsächlich zugeflossen ist. Eine Erstattung der Kapitalertragsteuer ist somit maximal in Höhe der bereits im Zuge der Ausschüttung gezahlten KESt zulässig.
§ 5
§ 5 Inkrafttreten
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend
Inkrafttreten
§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft und ist erstmalig auf Steuerreportings anzuwenden, die für das Kalenderjahr 2025 zu erstellen sind.
Anl. 1
Anl. 1
Fassung: 1. Januar 2025 bis laufend