§ 5
§ 5 Veranstaltungen bis zu einem Tag
Fassung: 1. November 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 SchVV?
- Kernaussage§ 5 SchVV behandelt "Veranstaltungen bis zu einem Tag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchVV.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Veranstaltungen bis zu einem Tag dauern jeweils entweder bis zu fünf Stunden oder höchstens einen Tag....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Abschnitt
Veranstaltungen bis zu einem Tag
Dauer und Ausmaß
§ 5. (1) Veranstaltungen bis zu einem Tag dauern jeweils entweder bis zu fünf Stunden oder höchstens einen Tag. Sie dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:
Schulstufe/Schulart
Ausmaß
(bis zu 5 Stunden)
Ausmaß
(mehr als 5 Stunden)
Vorschulstufe,
1. und 2. Schulstufe
in dem unter Bedachtnahme auf die Anforderungen des Lehrplanes erforderlichen Ausmaß
–
3. und 4. Schulstufe
je Schulstufe 13
–
5. bis 8. Schulstufe
je Schulstufe 9
je Schulstufe 2
Polytechnische Schule und Berufsvorbereitungsjahr
10
4
Berufsschule
je Schulstufe 6
je Schulstufe 2
ab der 9. Schulstufe (außer Polytechnische Schule, Berufsvorbereitungsjahr und Berufsschule)
je Schulstufe 9
je Schulstufe 4
(2) Abweichend von Abs. 1 darf in der 3. und in der 4. Schulstufe sowie in der Berufsschule jeweils höchstens eine bis zu fünf Stunden dauernde Veranstaltung länger als fünf Stunden dauern, wenn aus regionalen Gründen und im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Veranstaltung sowie in bezug auf den Lehrplan mit der Dauer von fünf Stunden das Auslangen nicht gefunden werden kann.
(3) Wenn mit dem gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehenden Ausmaß nicht das Auslangen gefunden wird, können solche Veranstaltungen im Rahmen des gemäß § 8 für mehrtägige Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden und noch nicht konsumierten Ausmaßes durchgeführt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 SchVV in einfachen Worten?
§ 5 SchVV behandelt "Veranstaltungen bis zu einem Tag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. November 2024
- Fassung seit
- 1. November 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 01:21
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 298/2024
- BGBl. II Nr. 127/2024
- BGBl. II Nr. 90/2017
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Verweise
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