Verordnungen

Schulveranstaltungenverordnung 1995

Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über Schulveranstaltungen (Schulveranstaltungenverordnung 1995 – SchVV)

SchVVVerordnungFassung seit 1. November 2024RIS-Stand 4. November 2024

RIS-Gesetzesnummer 10009986 · BGBl. Nr. 498/1995 · 70/06 Schulunterricht · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Veranstaltungen bis zu einem Tag

Fassung: 1. November 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 SchVV?

  • Kernaussage§ 5 SchVV behandelt "Veranstaltungen bis zu einem Tag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchVV.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Veranstaltungen bis zu einem Tag dauern jeweils entweder bis zu fünf Stunden oder höchstens einen Tag....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Abschnitt

Veranstaltungen bis zu einem Tag

Dauer und Ausmaß

§ 5. (1) Veranstaltungen bis zu einem Tag dauern jeweils entweder bis zu fünf Stunden oder höchstens einen Tag. Sie dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:

Schulstufe/Schulart

Ausmaß

(bis zu 5 Stunden)

Ausmaß

(mehr als 5 Stunden)

Vorschulstufe,

1. und 2. Schulstufe

in dem unter Bedachtnahme auf die Anforderungen des Lehrplanes erforderlichen Ausmaß

–

3. und 4. Schulstufe

je Schulstufe 13

–

5. bis 8. Schulstufe

je Schulstufe 9

je Schulstufe 2

Polytechnische Schule und Berufsvorbereitungsjahr

10

4

Berufsschule

je Schulstufe 6

je Schulstufe 2

ab der 9. Schulstufe (außer Polytechnische Schule, Berufsvorbereitungsjahr und Berufsschule)

je Schulstufe 9

je Schulstufe 4

(2) Abweichend von Abs. 1 darf in der 3. und in der 4. Schulstufe sowie in der Berufsschule jeweils höchstens eine bis zu fünf Stunden dauernde Veranstaltung länger als fünf Stunden dauern, wenn aus regionalen Gründen und im Hinblick auf die Aufgabenstellung der Veranstaltung sowie in bezug auf den Lehrplan mit der Dauer von fünf Stunden das Auslangen nicht gefunden werden kann.

(3) Wenn mit dem gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehenden Ausmaß nicht das Auslangen gefunden wird, können solche Veranstaltungen im Rahmen des gemäß § 8 für mehrtägige Schulveranstaltungen zur Verfügung stehenden und noch nicht konsumierten Ausmaßes durchgeführt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 SchVV in einfachen Worten?

§ 5 SchVV behandelt "Veranstaltungen bis zu einem Tag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. November 2024
Fassung seit
1. November 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 01:21
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 298/2024
  • BGBl. II Nr. 127/2024
  • BGBl. II Nr. 90/2017

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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