§ 12
§ 12 Inkrafttreten
Fassung: 1. November 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 SchVV?
- Kernaussage§ 12 SchVV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1995 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 4, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 11a samt Überschrift und § 12 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) § 8 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 127/2024 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(4) § 5 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 SchVV in einfachen Worten?
§ 12 SchVV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 4. November 2024
- Fassung seit
- 1. November 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 07:23
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 298/2024
- BGBl. II Nr. 127/2024
- BGBl. II Nr. 90/2017
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