Verordnungen

Schulveranstaltungenverordnung 1995

Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über Schulveranstaltungen (Schulveranstaltungenverordnung 1995 – SchVV)

SchVVVerordnungFassung seit 1. November 2024RIS-Stand 4. November 2024

RIS-Gesetzesnummer 10009986 · BGBl. Nr. 498/1995 · 70/06 Schulunterricht · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Inkrafttreten

Fassung: 1. November 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 SchVV?

  • Kernaussage§ 12 SchVV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung tritt mit 1. September 1995 in Kraft.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1995 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 4, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 11a samt Überschrift und § 12 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(3) § 8 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 127/2024 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(4) § 5 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 11a Verweise
Nächster Paragraph§ 13 Außerkrafttreten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 SchVV in einfachen Worten?

§ 12 SchVV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. November 2024
Fassung seit
1. November 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 07:23
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 298/2024
  • BGBl. II Nr. 127/2024
  • BGBl. II Nr. 90/2017

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

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