§ 10
§ 10 Richtlinien für die Durchführung
Fassung: 1. September 1995 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 SchVV?
- Kernaussage§ 10 SchVV behandelt "Richtlinien für die Durchführung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchVV.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Schüler und die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung über die näheren Umstände zu...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Richtlinien für die Durchführung
§ 10. (1) Die Schüler und die Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung über die näheren Umstände zu informieren (zB konkrete Dauer, Adresse der Unterkunft, Fahrpläne, Ausrüstungsgegenstände, Bekleidung, finanzielles Erfordernis). Die Schüler sind weiters mit den Informationen über das Reiseziel vertraut zu machen.
(2) Bei der Auswahl der Unterkünfte sind das Vorhandensein geeigneter Aufenthaltsräume sowie ausreichender sanitärer Anlagen zu beachten. Die gleichzeitige Unterbringung von Schülerinnen und Schülern in einer Unterkunft ist nur dann zulässig, wenn für die Nächtigung eine räumliche Trennung (einschließlich der sanitären Anlagen) nach Geschlechtern gewährleistet ist. Bei Gemeinschaftsunterkünften ist eine gesonderte Unterbringung ohne Möglichkeit der Aufsichtsführung durch Lehrer oder Begleitpersonen nicht zulässig.
(3) Auf die Gewährleistung der Sicherheit der Schüler ist besonders zu achten. Ein sicherheitsorientiertes Verhalten der Schüler ist anzustreben. Auf spezielle Gewohnheiten, Gebräuche und Gefahren, die mit dem Besuch eines auswärtigen Reisezieles verbunden sind, ist hinzuweisen.
(4) Die Schüler sind auf relevante Rechtsvorschriften wie zB Schulunterrichtsrecht, Jugendschutz, Straßenverkehrsordnung, Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes und arbeitshygienische Vorschriften hinzuweisen. Auf die Einhaltung dieser relevanten Rechtsvorschriften ist zu achten.
(5) Stört ein Schüler den geordneten Ablauf einer Schulveranstaltung in schwerwiegender Weise oder wird durch sein Verhalten die eigene oder die körperliche Sicherheit der anderen Teilnehmer gefährdet, so kann der Leiter der Schulveranstaltung den Schüler von der weiteren Teilnahme an der Schulveranstaltung ausschließen. In diesem Fall sind der Schulleiter und die Erziehungsberechtigten des betreffenden Schülers unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Erziehungsberechtigten sind vor der Durchführung einer mehrtägigen Schulveranstaltung verpflichtet, eine Erklärung darüber abzugeben, ob sie im Falle des Ausschlusses ihres Kindes mit dessen Heimfahrt ohne Begleitung einverstanden sind, oder für eine Beaufsichtigung während der Heimfahrt Sorge tragen werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 SchVV in einfachen Worten?
§ 10 SchVV behandelt "Richtlinien für die Durchführung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1995 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. September 2016
- Fassung seit
- 1. September 1995
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 07:23
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 298/2024
- BGBl. II Nr. 127/2024
- BGBl. II Nr. 90/2017
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