§ 6
§ 6 Entscheidung über die Durchführung
Fassung: 1. September 1995 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 SchVV?
- Kernaussage§ 6 SchVV behandelt "Entscheidung über die Durchführung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von SchVV.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ziel, Inhalt und Dauer von Veranstaltungen bis zu einem Tag sind vom Schulleiter oder den von...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Entscheidung über die Durchführung
§ 6. Ziel, Inhalt und Dauer von Veranstaltungen bis zu einem Tag sind vom Schulleiter oder den von ihm bestimmten Lehrern festzulegen. Auf das Recht des Klassen- oder Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses (§ 63a Abs. 2 Z 2 lit. c und § 64 Abs. 2 Z 2 lit. c des Schulunterrichtsgesetzes) sowie der Schüler (§§ 57a und 58 des Schulunterrichtsgesetzes) ist Bedacht zu nehmen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 SchVV in einfachen Worten?
§ 6 SchVV behandelt "Entscheidung über die Durchführung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 1995 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. September 2016
- Fassung seit
- 1. September 1995
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 07:23
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 298/2024
- BGBl. II Nr. 127/2024
- BGBl. II Nr. 90/2017
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