Verordnungen

Radonschutzverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Gefahren durch Radon (Radonschutzverordnung – RnV)

RnVVerordnungFassung seit 10. November 2020RIS-Stand 16. August 2022

RIS-Gesetzesnummer 20011323 · BGBl. II Nr. 470/2020 · 82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Radonschutzgebiete, Radonvorsorgegebiete

Fassung: 10. November 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 RnV?

  • Kernaussage§ 4 RnV behandelt "Radonschutzgebiete, Radonvorsorgegebiete" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Radonschutzgebiete, Radonvorsorgegebiete

§ 4. (1) Als Radonschutzgebiete gemäß § 92 Abs. 2 Z 1 StrSchG 2020 werden die in Anlage 1 Abschnitt A genannten Gemeinden festgelegt.

(2) Als Radonvorsorgegebiete gemäß § 92 Abs. 2 Z 2 StrSchG 2020 werden die in Anlage 1 Abschnitt B genannten Gemeinden festgelegt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 RnV in einfachen Worten?

§ 4 RnV behandelt "Radonschutzgebiete, Radonvorsorgegebiete" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 10. November 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. November 2020
Fassung seit
10. November 2020
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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