§ 15
§ 15 Radonschutzbeauftragte
Fassung: 10. November 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 RnV?
- Kernaussage§ 15 RnV behandelt "Radonschutzbeauftragte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Radonschutzbeauftragte
§ 15. (1) Die verantwortliche Person hat innerhalb von sechs Monaten nach Erstattung der Meldung an die Behörde gemäß § 100 Abs. 4 StrSchG 2020 eine Radonschutzbeauftragte/einen Radonschutzbeauftragten zu benennen.
(2) Radonschutzbeauftragte müssen eine Ausbildung gemäß Anlage 6 erfolgreich abgeschlossen haben.
(3) Radonschutzbeauftragte haben an Fortbildungsveranstaltungen zu den in Anlage 6 angeführten Fachgebieten im Ausmaß von mindestens vier Stunden in Intervallen von fünf Jahren teilzunehmen. Das erste Intervall beginnt mit dem der Aufnahme der Betätigung folgenden Jahr zu laufen.
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Festlegungen gemäß Abs. 2 zulassen, sofern die betreffende Person trotzdem ausreichend qualifiziert ist.
(5) Die zuständige Behörde hat, wenn eine ausreichende Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gemäß Abs. 3 nicht oder nicht vollständig nachgewiesen werden kann, die Tätigkeit als Radonschutzbeauftragte/Radonschutzbeauftragter zu untersagen oder deren Weiterführung mit Auflagen zu versehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 RnV in einfachen Worten?
§ 15 RnV behandelt "Radonschutzbeauftragte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. November 2020
- Fassung seit
- 10. November 2020
- Fassung bis
- laufend
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