Verordnungen

Radonschutzverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Gefahren durch Radon (Radonschutzverordnung – RnV)

RnVVerordnungFassung seit 10. November 2020RIS-Stand 16. August 2022

RIS-Gesetzesnummer 20011323 · BGBl. II Nr. 470/2020 · 82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Laufende Dosisermittlung gemäß § 84 Abs. 1 Z 2 StrSchG 2020

Fassung: 10. November 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 RnV?

  • Kernaussage§ 13 RnV behandelt "Laufende Dosisermittlung gemäß § 84 Abs. 1 Z 2 StrSchG 2020" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Laufende Dosisermittlung gemäß § 84 Abs. 1 Z 2 StrSchG 2020

§ 13. (1) Für die laufende Ermittlung der effektiven Dosis gemäß § 84 Abs. 1 Z 2 StrSchG 2020 gelten die Festlegungen der Anlage 3 Abschnitt C.

(2) Der Überwachungszeitraum für die laufende Dosisermittlung beträgt drei Monate.

(3) Die verantwortliche Person hat der ermächtigten Überwachungsstelle die Angaben gemäß Anlage 5 Abschnitt A zu übermitteln. Im Fall von Änderungen sind entsprechend aktualisierte Daten unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

(4) Die verantwortliche Person hat der ermächtigten Überwachungsstelle alle für die Dosisermittlung benötigten Angaben unverzüglich nach Ende des Überwachungszeitraums zu übermitteln.

(5) Die ermächtigte Überwachungsstelle hat die Ergebnisse der laufenden Dosisermittlung spätestens sechs Wochen nach Ende des Überwachungszeitraumes an die verantwortliche Person zu übermitteln. Im Fall einer Überschreitung der gemäß § 12 Abs. 2 festgelegten Grenzwerte hat die Übermittlung unverzüglich zu erfolgen.

(6) Kann die Dosis nicht ermittelt werden, sind von der ermächtigten Überwachungsstelle für den betreffenden Überwachungszeitraum aliquote Anteile der Dosisgrenzwerte gemäß § 12 Abs. 2 als Ersatzdosis für die betreffende Arbeitskraft zu verwenden und als solche zu kennzeichnen.

(7) Die verantwortliche Person hat den betroffenen Arbeitskräften die Ergebnisse der laufenden Dosisermittlung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(8) Die verantwortliche Person hat die Ergebnisse der laufenden Dosisermittlung mindestens sieben Jahre aufzubewahren.

(9) Zeigt die laufende Dosisermittlung, dass über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren bei keiner Arbeitskraft eine effektive Dosis von sechs Millisievert pro Jahr überschritten wurde, kann die verantwortliche Person dies unter Anschluss entsprechender Nachweise der zuständigen Behörde melden. Die Verpflichtungen dieses Abschnitts entfallen ab dem Zeitpunkt der Meldung an die Behörde.

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 RnV in einfachen Worten?

§ 13 RnV behandelt "Laufende Dosisermittlung gemäß § 84 Abs. 1 Z 2 StrSchG 2020" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. November 2020
Fassung seit
10. November 2020
Fassung bis
laufend
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