Verordnungen

Radonschutzverordnung

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Gefahren durch Radon (Radonschutzverordnung – RnV)

RnVVerordnungIn Kraft seit 10. November 2020RIS-Stand 16. August 2022

RIS-Gesetzesnummer 20011323 · BGBl. II Nr. 470/2020 · 82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 1. Hauptstück

Fassung: 10. November 2020 bis laufend

1. Hauptstück

Ziel, Geltungsbereich, Umsetzungshinweis und übergeordnete Bestimmungen

Ziel, Geltungsbereich

§ 1. (1) Ziel dieser Verordnung ist der Schutz von Personen vor Gefahren durch Radon in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden und an Arbeitsplätzen.

(2) Diese Verordnung gilt für durch Radon verursachte geplante und bestehende Expositionssituationen.

(3) Diese Verordnung legt fest:

§ 2

§ 2

Fassung: 10. November 2020 bis laufend

§ 3

§ 3 Referenzwerte

Fassung: 10. November 2020 bis laufend

Referenzwerte

§ 3. (1) Der Referenzwert für die Radonkonzentration im Jahresmittel in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden beträgt 300 Becquerel pro Kubikmeter.

(2) Der Referenzwert für die Radonkonzentration im Jahresmittel an Arbeitsplätzen beträgt 300 Becquerel pro Kubikmeter.

§ 4

§ 4 Radonschutzgebiete, Radonvorsorgegebiete

Fassung: 10. November 2020 bis laufend

Radonschutzgebiete, Radonvorsorgegebiete

§ 4. (1) Als Radonschutzgebiete gemäß § 92 Abs. 2 Z 1 StrSchG 2020 werden die in Anlage 1 Abschnitt A genannten Gemeinden festgelegt.

(2) Als Radonvorsorgegebiete gemäß § 92 Abs. 2 Z 2 StrSchG 2020 werden die in Anlage 1 Abschnitt B genannten Gemeinden festgelegt.

§ 5

§ 5 2. Hauptstück

Fassung: 10. November 2020 bis laufend

2. Hauptstück

Schutz vor Radon in Wohngebäuden

Ermittlung der Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden

§ 5. Für die Ermittlung der Radonkonzentration in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden zum Nachweis der Einhaltung des Referenzwertes gemäß § 3 Abs. 1 gelten die Festlegungen der Anlage 2.

§ 6

§ 6 3. Hauptstück

Fassung: 10. November 2020 bis laufend

3. Hauptstück

Schutz vor Radon am Arbeitsplatz

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Von den Bestimmungen gemäß § 100 StrSchG 2020 ausgenommene Arbeitsplätze

§ 6. (1) Von den Bestimmungen gemäß § 100 StrSchG 2020 zur Erhebung der Radonexposition ausgenommen sind:

(2) Falls die Voraussetzung für eine Ausnahme gemäß Abs. 1 wegfällt, hat die verantwortliche Person diese Änderung der Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die Verpflichtungen gemäß § 100 StrSchG 2020 sind ab Wegfall der Ausnahmevoraussetzung innerhalb der Fristen zu erfüllen.

§ 7

§ 7 Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz

Fassung: 10. November 2020 bis laufend

Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz

§ 7. (1) Für die Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz gemäß § 100 Abs. 1 und 2 Z 2 StrSchG 2020 gelten

(2) Für die Abschätzung der durch die Radonexposition verursachten Dosis gemäß § 100 Abs. 2 Z 3 StrSchG 2020 gelten die Festlegungen der Anlage 3 Abschnitt C.

(3) Die ermächtigte Überwachungsstelle hat

zu übermitteln.

(4) Die verantwortliche Person hat die Berichte der ermächtigten Überwachungsstellen gemäß Abs. 3 Z 1 mindestens sieben Jahre aufzubewahren.

(5) Die verantwortliche Person hat der ermächtigten Überwachungsstelle folgende Daten zur Verfügung zu stellen:

(6) Über Ermittlungen der Radonkonzentration am Arbeitsplatz gemäß § 100 Abs. 1 und 2 Z 2 StrSchG 2020 haben die ermächtigten Überwachungsstellen folgende Daten an die Radondatenbank zu übermitteln:

(7) Über Abschätzungen der Dosis am Arbeitsplatz gemäß § 100 Abs. 2 Z 3 StrSchG 2020 haben die ermächtigten Überwachungsstellen folgende Daten an die Radondatenbank zu übermitteln:

(8) Eine Übermittlung gemäß Abs. 6 und 7 hat zu unterbleiben, wenn dieser Übermittlung Interessen der militärischen Landesverteidigung entgegen stehen. Über einen solchen Umstand hat die verantwortliche Person die ermächtigte Überwachungsstelle anlässlich der Zurverfügungstellung der Daten gemäß Abs. 5 zu informieren.

§ 8

§ 8 Meldepflichten

Fassung: 10. November 2020 bis laufend

Meldepflichten

§ 8. Zur Erfüllung der Meldepflicht gemäß § 100 Abs. 4 StrSchG 2020 hat die verantwortliche Person der zuständigen Behörde Unterlagen, aus denen folgende Informationen hervorgehen, zu übermitteln:

§ 9

§ 9 Neuerliche Erhebung der Radonexposition

Fassung: 10. November 2020 bis laufend

Neuerliche Erhebung der Radonexposition

§ 9. (1) Werden an Arbeitsplätzen gemäß § 98 Abs. 1 StrSchG 2020 Änderungen vorgenommen, die zu einer Erhöhung der Radonexposition führen können, dazu zählen insbesondere Änderungen gemäß Anlage 4, hat die verantwortliche Person neuerlich die Verpflichtungen des § 100 StrSchG 2020 zu erfüllen, wobei die Fristen gemäß § 100 Abs. 1 und 2 sinngemäß einzuhalten sind. Die Ausnahmen gemäß § 98 Abs. 2 StrSchG 2020 bleiben davon unberührt.

(2) Werden an Arbeitsplätzen gemäß § 98 Abs. 1 StrSchG 2020, an denen der Referenzwert gemäß § 3 Abs. 2 überschritten wird, Änderungen vorgenommen, die zu einer Verringerung der Radonexposition führen können, kann die verantwortliche Person eine neuerliche Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz gemäß § 100 StrSchG 2020 veranlassen. Ergibt diese Erhebung, dass künftig andere Radonschutzmaßnahmen als bisher erforderlich sind, hat die verantwortliche Person dies der zuständigen Behörde unter Anschluss entsprechender Nachweise zu melden.

§ 10

§ 10 Schutz vor Radon bei Überschreitung des Referenzwertes und bei effektiven Dosen kleiner oder gleich sechs Millisievert pro Jahr

Fassung: 10. November 2020 bis laufend

2. Abschnitt

Schutz vor Radon bei Überschreitung des Referenzwertes und bei effektiven Dosen kleiner oder gleich sechs Millisievert pro Jahr

Informations- und Aufbewahrungspflichten

§ 10. (1) Die Information der betroffenen Arbeitskräfte gemäß § 100 Abs. 5 StrSchG 2020 hat nachweislich zu erfolgen und Folgendes zu umfassen:

(2) Die verantwortliche Person hat die Nachweise über die Informationen gemäß Abs. 1 mindestens sieben Jahre aufzubewahren.

(3) Sollten Verhaltensregeln gemäß Abs. 1 Z 4 erforderlich sein, hat die ermächtigte Überwachungsstelle, die die Dosisabschätzung durchgeführt hat, die verantwortliche Person bei der Erarbeitung solcher Verhaltensregeln zu unterstützen.

§ 11

§ 11 Periodische Wiederholung der Dosisabschätzung

Fassung: 10. November 2020 bis laufend

Periodische Wiederholung der Dosisabschätzung

§ 11. Die verantwortliche Person hat an Arbeitsplätzen, an denen der Referenzwert gemäß § 3 Abs. 2 überschritten wird, aber die Dosisabschätzung ergeben hat, dass die effektive Dosis voraussichtlich bei keiner Arbeitskraft sechs Millisievert pro Jahr überschreitet, die Abschätzung der Dosis der Arbeitskräfte alle fünf Jahre wiederholen zu lassen und die Ergebnisse an die zuständige Behörde zu übermitteln.

§ 12

§ 12 Schutz vor Radon bei effektiven Dosen über sechs Millisievert pro Jahr

Fassung: 10. November 2020 bis laufend

3. Abschnitt

Schutz vor Radon bei effektiven Dosen über sechs Millisievert pro Jahr

Dosisgrenzwerte für die berufliche Exposition

§ 12. (1) Für die Summe der jährlichen beruflichen Exposition einer Arbeitskraft aus geplanten Expositionssituationen gelten die in Abs. 2 festgelegten Grenzwerte.

(2) Der Grenzwert der effektiven Dosis für die berufliche Exposition gemäß Abs. 1 beträgt 20 Millisievert für ein einzelnes Jahr. Es ist jedoch eine Dosis von bis zu 50 Millisievert für ein einzelnes Jahr zulässig, sofern die durchschnittliche Jahresdosis in fünf aufeinanderfolgenden Jahren – einschließlich der Jahre, in denen der Grenzwert überschritten wurde – 20 Millisievert nicht überschreitet.

(3) Überschreitet im Laufe eines Jahres die effektive Dosis einer Arbeitskraft den Wert von 20 Millisievert, hat die verantwortliche Person unverzüglich die zuständige Behörde zu verständigen und ihr in einem schriftlichen Bericht die Ursachen für diese Überschreitung mitzuteilen und darzulegen, welche Maßnahmen vorgesehen sind, damit für die betreffende Arbeitskraft die Einhaltung der Grenzwerte gemäß Abs. 2 sichergestellt wird.

(4) Kommt die zuständige Behörde nach Prüfung des Berichtes gemäß Abs. 3 zum Ergebnis, dass mit den vorgesehenen Maßnahmen die Einhaltung der Grenzwerte gemäß Abs. 2 für die betreffende Arbeitskraft nicht sichergestellt werden kann, hat sie geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Grenzwerte vorzuschreiben.

(5) Falls für die Expositionssituationen, aus denen eine Überschreitung gemäß Abs. 3 resultiert, unterschiedliche Behörden zuständig sind,

§ 13

§ 13 Laufende Dosisermittlung gemäß § 84 Abs. 1 Z 2 StrSchG 2020

Fassung: 10. November 2020 bis laufend

Laufende Dosisermittlung gemäß § 84 Abs. 1 Z 2 StrSchG 2020

§ 13. (1) Für die laufende Ermittlung der effektiven Dosis gemäß § 84 Abs. 1 Z 2 StrSchG 2020 gelten die Festlegungen der Anlage 3 Abschnitt C.

(2) Der Überwachungszeitraum für die laufende Dosisermittlung beträgt drei Monate.

(3) Die verantwortliche Person hat der ermächtigten Überwachungsstelle die Angaben gemäß Anlage 5 Abschnitt A zu übermitteln. Im Fall von Änderungen sind entsprechend aktualisierte Daten unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

(4) Die verantwortliche Person hat der ermächtigten Überwachungsstelle alle für die Dosisermittlung benötigten Angaben unverzüglich nach Ende des Überwachungszeitraums zu übermitteln.

(5) Die ermächtigte Überwachungsstelle hat die Ergebnisse der laufenden Dosisermittlung spätestens sechs Wochen nach Ende des Überwachungszeitraumes an die verantwortliche Person zu übermitteln. Im Fall einer Überschreitung der gemäß § 12 Abs. 2 festgelegten Grenzwerte hat die Übermittlung unverzüglich zu erfolgen.

(6) Kann die Dosis nicht ermittelt werden, sind von der ermächtigten Überwachungsstelle für den betreffenden Überwachungszeitraum aliquote Anteile der Dosisgrenzwerte gemäß § 12 Abs. 2 als Ersatzdosis für die betreffende Arbeitskraft zu verwenden und als solche zu kennzeichnen.

(7) Die verantwortliche Person hat den betroffenen Arbeitskräften die Ergebnisse der laufenden Dosisermittlung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(8) Die verantwortliche Person hat die Ergebnisse der laufenden Dosisermittlung mindestens sieben Jahre aufzubewahren.

(9) Zeigt die laufende Dosisermittlung, dass über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren bei keiner Arbeitskraft eine effektive Dosis von sechs Millisievert pro Jahr überschritten wurde, kann die verantwortliche Person dies unter Anschluss entsprechender Nachweise der zuständigen Behörde melden. Die Verpflichtungen dieses Abschnitts entfallen ab dem Zeitpunkt der Meldung an die Behörde.

§ 14

§ 14 Datenübermittlung an das Zentrale Dosisregister

Fassung: 10. November 2020 bis laufend

Datenübermittlung an das Zentrale Dosisregister

§ 14. (1) Die ermächtigte Überwachungsstelle hat die Daten gemäß Anlage 5 Abschnitt A und B an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.

(2) Bei Überschreitung der gemäß § 12 Abs. 2 festgelegten Grenzwerte sind die Ergebnisse der Dosisermittlung unverzüglich zu übermitteln, ansonsten spätestens sechs Wochen nach Ende des Überwachungszeitraumes.

§ 15

§ 15 Radonschutzbeauftragte

Fassung: 10. November 2020 bis laufend

Radonschutzbeauftragte

§ 15. (1) Die verantwortliche Person hat innerhalb von sechs Monaten nach Erstattung der Meldung an die Behörde gemäß § 100 Abs. 4 StrSchG 2020 eine Radonschutzbeauftragte/einen Radonschutzbeauftragten zu benennen.

(2) Radonschutzbeauftragte müssen eine Ausbildung gemäß Anlage 6 erfolgreich abgeschlossen haben.

(3) Radonschutzbeauftragte haben an Fortbildungsveranstaltungen zu den in Anlage 6 angeführten Fachgebieten im Ausmaß von mindestens vier Stunden in Intervallen von fünf Jahren teilzunehmen. Das erste Intervall beginnt mit dem der Aufnahme der Betätigung folgenden Jahr zu laufen.

(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Festlegungen gemäß Abs. 2 zulassen, sofern die betreffende Person trotzdem ausreichend qualifiziert ist.

(5) Die zuständige Behörde hat, wenn eine ausreichende Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gemäß Abs. 3 nicht oder nicht vollständig nachgewiesen werden kann, die Tätigkeit als Radonschutzbeauftragte/Radonschutzbeauftragter zu untersagen oder deren Weiterführung mit Auflagen zu versehen.

§ 16

§ 16 Radonschutzunterweisungen

Fassung: 10. November 2020 bis laufend

Radonschutzunterweisungen

§ 16. (1) Die verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, dass die betroffenen Arbeitskräfte nachweislich vor Aufnahme ihrer Betätigung und danach mindestens einmal jährlich über Folgendes unterwiesen werden:

(2) Die verantwortliche Person hat den Inhalt der Unterweisungen den betroffenen Arbeitskräften in schriftlicher Form zugänglich zu machen.

(3) Die verantwortliche Person hat die Nachweise über Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen mindestens sieben Jahre aufzubewahren.

§ 17

§ 17 4. Hauptstück

Fassung: 10. November 2020 bis laufend

4. Hauptstück

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 17. (1) Für Arbeitsplätze, für die eine Dosisabschätzung gemäß § 16 Abs. 1 Natürliche Strahlenquellen-Verordnung – NatStrV, BGBl. II Nr. 2/2008, vorliegt, hat die verantwortliche Person, sofern nicht Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 dieser Verordnung zur Anwendung kommt, den Verpflichtungen des § 100 StrSchG 2020 sowie dieser Verordnung erst zu jenem Zeitpunkt nachzukommen, zu dem die Dosisabschätzung gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 bzw. Abs. 3 Z 3 NatStrV zu wiederholen wäre.

(2) Hat zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der NatStrV das Erfordernis für Dosisermittlungen gemäß § 17 NatStrV bestanden, ist eine laufende Dosisermittlung gemäß § 13 dieser Verordnung durchzuführen.

Anl. 1

Anl. 1

Fassung: 10. November 2020 bis laufend

Anl. 2

Anl. 2

Fassung: 10. November 2020 bis laufend

Anl. 3

Anl. 3

Fassung: 10. November 2020 bis laufend

Anl. 4

Anl. 4

Fassung: 10. November 2020 bis laufend

Anl. 5

Anl. 5

Fassung: 10. November 2020 bis laufend

Anl. 6

Anl. 6

Fassung: 10. November 2020 bis laufend