§ 1
§ 1 1. Hauptstück
Fassung: 10. November 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 RnV?
- Kernaussage§ 1 RnV behandelt "1. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür durch Radon verursachte geplante und bestehende Expositionssituationen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
1. Hauptstück
Ziel, Geltungsbereich, Umsetzungshinweis und übergeordnete Bestimmungen
Ziel, Geltungsbereich
§ 1. (1) Ziel dieser Verordnung ist der Schutz von Personen vor Gefahren durch Radon in Aufenthaltsräumen von Wohngebäuden und an Arbeitsplätzen.
(2) Diese Verordnung gilt für durch Radon verursachte geplante und bestehende Expositionssituationen.
(3) Diese Verordnung legt fest:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 RnV in einfachen Worten?
§ 1 RnV behandelt "1. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 1 RnV relevant?
Für durch Radon verursachte geplante und bestehende Expositionssituationen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 10. November 2020 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. November 2020
- Fassung seit
- 10. November 2020
- Fassung bis
- laufend
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Rückverweise
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