Verordnungen

Verordnung Persönliche Schutzausrüstung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V)

PSA-VVerordnungFassung seit 1. Mai 2014RIS-Stand 19. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20008821 · BGBl. II Nr. 77/2014 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 17

§ 17

Fassung: 1. Mai 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 17 PSA-V?

  • Kernaussage§ 17 PSA-V behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch Bescheid aufgrund des ASchG oder des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, verfügte...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17. (1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch Bescheid aufgrund des ASchG oder des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, verfügte Vorschreibungen und Auflagen über persönliche Schutzausrüstungen werden durch diese Verordnung nicht berührt mit der Maßgabe, dass die über die bescheidmäßige Vorschreibung oder Auflage hinausgehenden, auf die persönliche Schutzausrüstung bezogenen Pflichten nach dieser Verordnung zusätzlich wahrzunehmen sind.

(2) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung die gemäß §§ 105, 108 Abs. 2 und 114 Abs. 4 Z 7 ASchG als Bundesgesetz geltenden §§ 66 bis 72, § 84 Abs. 4 und § 90 Abs. 2 bis 4 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 291/2011, außer Kraft treten.

(3) Bestimmungen über persönliche Schutzausrüstungen in anderen Arbeitnehmerschutzvorschriften bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass die darüber hinausgehenden Bestimmungen dieser Verordnung zusätzlich zu beachten sind.

(4) Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 16 Schutzkleidung
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 PSA-V in einfachen Worten?

§ 17 PSA-V behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2014 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Mai 2017
Fassung seit
1. Mai 2014
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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