§ 12
§ 12 Hand- und Armschutz
Fassung: 1. Mai 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 PSA-V?
- Kernaussage§ 12 PSA-V behandelt "Hand- und Armschutz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. BGBl. II Nr. 120/2017
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Hand- und Armschutz
§ 12. (1) Hand- und Armschutz ist persönliche Schutzausrüstung zum Schutz der Gliedmaßen der oberen Extremitäten (Hände, Arme bis über den Ellbogen) vor Verletzungen, vor arbeitsbedingten Hautschädigungen und anderen Schädigungen (z. B. durch Vibrationen).
(2) Arbeitgeber/innen müssen Arbeitnehmer/innen Hand- oder Armschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) bestehen:
(3) Bei der Bewertung von Hand- oder Armschutz sind insbesondere zu beachten:
(4) Arbeitgeber/innen müssen bei der Benutzung von Hand- oder Armschutz durch Arbeitnehmer/innen Folgendes gewährleisten:
(5) Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 PSA-V in einfachen Worten?
§ 12 PSA-V behandelt "Hand- und Armschutz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Mai 2017
- Fassung seit
- 1. Mai 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 00:52
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