§ 15
§ 15 Atemschutz
Fassung: 1. Mai 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 PSA-V?
- Kernaussage§ 15 PSA-V behandelt "Atemschutz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. BGBl. II Nr. 120/2017
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Atemschutz
§ 15. (1) Atemschutz sind Atemschutzgeräte als persönliche Schutzausrüstung zum Schutz des Trägers/der Trägerin vor dem Einatmen von gesundheitsgefährdenden oder biologischen Stoffen aus der Umgebungsatmosphäre oder vor Sauerstoffmangel bei der Arbeit.
(2) Arbeitgeber/innen müssen Arbeitnehmer/innen Atemschutz zur Verfügung stellen, wenn für diese eine oder mehrere der nachfolgenden Gefahren (§ 4) für die Atmung bestehen:
(3) Atemschutz ist so auszuwählen, dass die inhalative Einwirkung von gefährlichen Stoffen zumindest soweit minimiert wird, dass die Grenzwerte (MAK-, TRK-Werte einschließlich Kurzzeitwerte oder Bewertungsindex für Stoffgemische) für die Träger/innen sicher unterschritten werden.
(4) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind folgende Einflüsse auf die Arbeitnehmer/innen zu berücksichtigen:
(5) Arbeitgeber/innen müssen bei der Benutzung von Atemschutzgeräten Folgendes gewährleisten:
(6) Die Unterweisung (§ 7 Abs. 4) hat insbesondere auch zu umfassen:
(7) Für die Unterweisung über den Atemschutz gilt:
(8) Für die Prüfung von Atemschutzgeräten gilt:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 PSA-V in einfachen Worten?
§ 15 PSA-V behandelt "Atemschutz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2014 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. September 2022
- Fassung seit
- 1. Mai 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 00:52
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