Verordnungen

Verordnung Persönliche Schutzausrüstung

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V)

PSA-VVerordnungFassung seit 1. Mai 2014RIS-Stand 19. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20008821 · BGBl. II Nr. 77/2014 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Geltungsbereich

Fassung: 1. Mai 2014 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 PSA-V?

  • Kernaussage§ 1 PSA-V ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
  • Für wen relevantFür die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. BGBl. II Nr. 120/2017

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für persönliche Schutzausrüstungen, die nach anderen Arbeitnehmerschutzvorschriften zur Verfügung zu stellen sind.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
Nächster Paragraph§ 2 Begriffsbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 PSA-V in einfachen Worten?

§ 1 PSA-V ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.

Für wen ist § 1 PSA-V relevant?

Für die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2014 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Mai 2017
Fassung seit
1. Mai 2014
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 00:52
Frühere Fassungen

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