§ 1
§ 1 Geltungsbereich
Fassung: 1. Mai 2014 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 PSA-V?
- Kernaussage§ 1 PSA-V ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
- Für wen relevantFür die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: zur Anwendung in Dienststellen des Bundes vgl. BGBl. II Nr. 120/2017
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für persönliche Schutzausrüstungen, die nach anderen Arbeitnehmerschutzvorschriften zur Verfügung zu stellen sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 PSA-V in einfachen Worten?
§ 1 PSA-V ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
Für wen ist § 1 PSA-V relevant?
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2014 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Mai 2017
- Fassung seit
- 1. Mai 2014
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 00:52
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