Verordnungen

Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit von Maschinen und von Sicherheitsbauteilen für Maschinen (Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010)

MSV 2010VerordnungFassung seit 29. Dezember 2009RIS-Stand 16. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20005922 · BGBl. II Nr. 282/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 161/2025 · 50/01 Gewerbeordnung · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Verfahren für unvollständige Maschinen

Fassung: 29. Dezember 2009 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 MSV 2010?

  • Kernaussage§ 13 MSV 2010 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme von tragbaren Befestigungsgeräten mit Treibladung und anderen Schussgeräten mit Treibladung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verfahren für unvollständige Maschinen

§ 13. (1) Der Hersteller einer unvollständigen Maschine oder sein Bevollmächtigter hat vor dem Inverkehrbringen sicherzustellen, dass

(2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine bis zu ihrem Einbau in die vollständige Maschine beizufügen und sind anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 MSV 2010 in einfachen Worten?

§ 13 MSV 2010 beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. Dezember 2009 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. März 2015
Fassung seit
29. Dezember 2009
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 06:59
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 161/2025
  • BGBl. II Nr. 204/2018
  • BGBl. II Nr. 194/2017
  • BGBl. II Nr. 422/2016

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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Rückverweise

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