Verordnungen

Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit von Maschinen und von Sicherheitsbauteilen für Maschinen (Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010)

MSV 2010VerordnungFassung seit 16. Juli 2025RIS-Stand 16. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20005922 · BGBl. II Nr. 282/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 161/2025 · 50/01 Gewerbeordnung · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Fassung: 16. Juli 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 MSV 2010?

  • Kernaussage§ 2 MSV 2010 erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Maschine“ die in § 1 Abs. 1 lit. a...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Maschine“ die in § 1 Abs. 1 lit. a bis f (Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f der Maschinen-Richtlinie) aufgelisteten Erzeugnisse.

(2) Ferner bezeichnet der Ausdruck

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 1 Anwendungsbereich
Nächster Paragraph§ 3 Spezielle Richtlinien

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 MSV 2010 in einfachen Worten?

§ 2 MSV 2010 erklärt zentrale Begriffe, die für das Verständnis der weiteren Bestimmungen wichtig sind.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 16. Juli 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Juli 2025
Fassung seit
16. Juli 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 06:59
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 161/2025
  • BGBl. II Nr. 204/2018
  • BGBl. II Nr. 194/2017
  • BGBl. II Nr. 422/2016

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Verweise

Rückverweise

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