§ 5
§ 5 Meldungen an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen
Fassung: 17. August 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 Medizinproduktemeldeverordnung?
- Kernaussage§ 5 Medizinproduktemeldeverordnung behandelt "Meldungen an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Meldungen an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen
Zwischenfälle
§ 5. (1) Angehörige eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufs, Gewerbeberechtigte, die berufsmäßig zum Betreiben oder zur Anwendung eines Medizinprodukts befugt sind, Leiter von einschlägigen Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und technische Sicherheitsbeauftragte von Krankenanstalten haben bei Medizinprodukten der Richtlinien 90/385/EWG, 93/42/EWG und 98/79/EG Zwischenfälle, insbesondere
(2) Alle natürlichen oder juristischen Personen, die Medizinprodukte im EWR erstmalig in Verkehr bringen und jene Betriebe, Einrichtungen oder Personen, die Medizinprodukte in Verkehr bringen, haben Zwischenfälle gemäß Abs. 1 und darüber hinaus korrektive Maßnahmen, wie etwa
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Medizinproduktemeldeverordnung in einfachen Worten?
§ 5 Medizinproduktemeldeverordnung behandelt "Meldungen an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 17. August 2011 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Januar 2024
- Fassung seit
- 17. August 2011
- Fassung bis
- laufend
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