§ 10
§ 10 Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Union
Fassung: 17. August 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 Medizinproduktemeldeverordnung?
- Kernaussage§ 10 Medizinproduktemeldeverordnung behandelt "Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Union" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Union
§ 10. Durch diese Verordnung wird der Beschluss der Kommission 2010/227/EU über die Europäische Datenbank für Medizinprodukte (Eudamed), ABl. Nr. L 102 vom 23. 04. 2010, S. 45, umgesetzt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 Medizinproduktemeldeverordnung in einfachen Worten?
§ 10 Medizinproduktemeldeverordnung behandelt "Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Union" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 17. August 2011 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Januar 2024
- Fassung seit
- 17. August 2011
- Fassung bis
- laufend
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