Verordnungen

LMSVG-EU-QuaDG-Abgabenverordnung

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Festsetzung der Höhe von Verwaltungsabgaben und Gebühren im Rahmen des LMSVG und des EU-QuaDG (LMSVG-EU-QuaDG-Abgabenverordnung – LMSVG-EU-QuaDG-AbV)

LMSVG-EU-QuaDG-AbVVerordnungFassung seit 2. Dezember 2022RIS-Stand 2. Dezember 2022

RIS-Gesetzesnummer 20005023 · BGBl. II Nr. 381/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2022 · 82/05 Lebensmittelrecht · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Inkrafttreten

Fassung: 2. Dezember 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 LMSVG-EU-QuaDG-AbV?

  • Kernaussage§ 4 LMSVG-EU-QuaDG-AbV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 323/2007 tritt am 1. März 2008 in Kraft.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten

§ 4. (1) Die Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 323/2007 tritt am 1. März 2008 in Kraft.

(2) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren gelten die Pauschbeträge in der Fassung BGBl. II Nr. 135/2011.

(3) § 1, § 2 Abs. 1 und 3 und § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 434/2022 sowie der Entfall von § 2 Abs. 4 und der Entfall von § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 381/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 74/2013, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 LMSVG-EU-QuaDG-AbV in einfachen Worten?

§ 4 LMSVG-EU-QuaDG-AbV beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 2. Dezember 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. Dezember 2022
Fassung seit
2. Dezember 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 434/2022
  • BGBl. II Nr. 74/2013
  • BGBl. II Nr. 135/2011
  • BGBl. II Nr. 323/2007

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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